Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

oder kommerzielle Nahrungsmittelproduktion genutzt werden, sollte bei künftigen Gesetzesrevisionen berücksichtigt werden, um Böden mit gesundheitlich problematischen Verschmutzungsgraden zu sanieren (VD).

- Bei der Sanierung von Altlasten sind die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen einzubeziehen. Das Recht auf Spiel ist in der UN-Kinderrechtskonvention in Artikel 31 festgeschrieben, ebenso das Recht auf bestmögliche Gesundheit (Art. 24) und das Recht auf Meinungsäusserung und Anhörung (Art. 12). Konkret bedeutet das: bei Sanierungen mit Neubau von Spielplätzen und Spielräumen sind die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen bei der Planung und Neugestaltung zu berücksichtigen (Pro Juventute).

Bemerkungen:

- Die USG-Änderungen im Bereich Kinderspielplätze, Grünflächen und Privatgärten, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, könnten den chronischen Mangel an unbelasteten Böden (A- und B-Horizonte) noch verschärfen (BE, JU, TI, ZH). Die vorgeschlagene Gesetzesänderung muss daher auf Bundesebene zwingend mit der Erforschung und Entwicklung von Sanierungsmethoden ohne Aushub von Erdmaterial einhergehen (JU).

- Die für die vorgeschlagenen Änderungen des USG in Bezug auf Kinderspielflächen anfallenden Aufwände und Kosten sowie Flächenberechnungen wurden vom Bund zu tief angesetzt (BE, BS, NE, NW, SH, SO, ZH).

- Es wird notwendig sein, über mögliche Massnahmen zur Datenhaltung aus Untersuchungen in Privatgärten nachzudenken. Diese Daten sind insbesondere im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen von Interesse, aber auch wenn der Kanton sich ein Bild über die allgemeine Situation, z.B. einem Quartier, machen will. Diese Datenverwaltung wird vom Bund unterstützt und koordiniert werden müssen, z.B. durch Vollzugshilfen (FR, NE).

- Die Annahme, dass die Kosten in Bezug auf Kinderspielflächen gleichmässig im Zeitraum bis zur Sanierungsfrist 2060 anfallen, ist nicht plausibel. Es ist davon auszugehen, dass ein Grossteil der Kosten in den ersten Jahren ab Rechtswirkung der vorgeschlagenen Änderungen anfallen wird (ZH).

- Das geplante Vorgehen, dass Behörden erst nach der Sanierung privater Kinderspielplätze und Hausgärten involviert werden, steht im Gegensatz zu allen anderen Abläufen im Altlastenvollzug und birgt verschiedene Risiken, etwa, dass fachliche Anforderungen nicht erfüllt sind, aber gleichzeitig VASA-Abgeltungen einfordert werden (LU).

- Es sei zu prüfen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die «Hinweiskarte chemische Bodenbelastungen mit Gefährdungspotential für Kleinkinder» erstellt und veröffentlicht werden kann (NW, ZH).

- Der mit der Gesetzesrevision eingeschlagene Weg gehe zwar in die richtige Richtung, er sei aber zu wenig konsequent, um die Kleinkinder tatsächlich umfassender vor gesundheitlichen Risiken zu schützen (AefU).

Art. 65a (Übergangsbestimmung für die Rückwirkung der pauschalen Abgeltungen und der Erhöhung des Abgeltungssatzes bei Ausfallkosten)

Die rückwirkende Auszahlung der pauschalen Abgeltungen und der Erhöhung der Abgeltungssätze bei Ausfallkosten blieb mit einer Ausnahme kommentarlos: TG begrüsst explizit diese Bestimmung. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Haltung der Stellungnehmenden zu dieser Bestimmung in Bezug zur Grundhaltung betreffend die pauschalen Abgeltungen (Art. 32ebisAbs. 8) und die Erhöhung des Abgeltungssatzes bei Ausfallkosten (Art. 32eterAbs. 1, Bst. c) zu sehen ist.

2.2.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Anträge:

- Die im Sommer 2019 in Vernehmlassung geschickte und momentan sistierte Änderung der Konzentrationswerte von Anh. 3 Ziff. 2 AltlV sei fehlerhaft (TG). Die Werte seien in

25/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774