Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten
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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht
Zusammenarbeit mit den Kantonen zu überarbeiten und erneut in die Vernehmlassung zu geben (SO).
- Die momentan sistierte Änderung der Konzentrationswerte von Anh. 3 Ziff. 2 AltlV sei
unverzüglich in Kraft zu setzen, unter Berücksichtigung der aktuellsten toxikologischen Erkenntnisse insb. zu PAK, Blei und PFAS (VS).
- Es müsse geklärt werden, wie mit neuen Belastungen oder abgesenkten Konzentrati-
onswerten umgegangen werden solle. (BPUK)
- Alliance Enfance fordert eine zügige Umsetzung der noch ausstehenden, praktisch un-
bestrittenen Anpassungen verschiedener Boden-Grenzwerte (z.B. Blei) auf ein für Kinder unschädliches Mass.
- Bei der Anpassung der AltlV nach Inkrafttreten der geplanten USG-Änderung seien die
in der VBBo festgelegten Methoden für Vorbereitung und Extraktion der Bodenproben in den Anhang 3 der AltlV aufzunehmen. Somit würde gewährleistet, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird (arv).
- Angesichts der aktuellen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Nutzungseinschrän-
kungen und -verboten gemäss den Bestimmungen von Art. 9 und 10 VBBo wird vorgeschlagen, die VBBo dahingehend zu ändern, dass die Rolle des Kantons auf eine Informationspflicht (Ausarbeitung von Empfehlungen) gegenüber den Eigentümern im Sinne der Eigenverantwortung bei Grenzwertüberschreitungen beschränkt wird (FR) oder die potentiellen Massnahmen zumindest neu evaluiert werden (NE).
- Der USG-Entwurf sei dahingehend zu ändern, dass die Kosten für die Untersuchung und
Sanierung von durch KVA belasteten Böden in gleicher Weise mit VASA-Abgeltungen unterstützt werden wie die Standorte gemäss Art. 32ebisAbs. 6 und 7 USG. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Deponien, die in den Genuss des VASA-Fonds kommen, erscheint es angebracht, auch die lokalen Behörden bei der Untersuchung und Sanierung von durch KVA kontaminierten Böden zu unterstützen, denn durch KVAs kann und konnte die Deponierung grosser Mengen von Siedlungsabfällen vermieden werden (VD).
- Wenn Standorte nach Art. 32ebisAbs. 2 Bst. b oder Abs. 3 Bst b USG soweit saniert
werden, dass deren Böden langfristig in die kantonale Fruchtfolgeflächen-Quote einbezogen werden können, solle ein zusätzlicher VASA-Prozentsatz von mindestens 20% zu den 30 % bzw. 40 % gewährt werden (VS).
- Die Schaffung eines unabhängigen Kompetenz-Zentrums für die Analytik von Dioxinen
in Feststoffen in der Schweiz wäre von nationalem Interesse und sollte ins Auge gefasst werden (VBSA).
Bemerkungen
- TI bemängelt, dass Verschmutzungen in landwirtschaftlich/gartenbaulich genutzten
und/oder weidenden Gebieten nicht mit der gleichen Dringlichkeit wie Kinderspielplätze, Grünflächen und Privatgärten, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen, betrachtet werden, obwohl in der Vergangenheit offensichtlich Schadstoffe eingetragen wurden, die beispielsweise mit der Verwendung von Klärschlamm in den letzten Jahrzehnten zusammenhängen.
- TI bemängelt, dass Anh. 3 Ziff. 2 AltlV keine Dioxingrenzwerte enthält und somit auch
keine Entsorgungswege bestünden.
- Die Grenzwerte, die in der AltlV festgelegt sind, würden nicht geändert und es lägen
keine Informationen darüber vor, ob sie tatsächlich gesenkt werden und mit welchen neuen Werten. Die GPS bittet den Bundesrat, dazu Angaben zu machen (GPS).
- Gemäss GPS fehlt eine Gesamtsicht über die Bodenverschmutzung in den Städten. Zu-
dem gibt es Stoffe, für die es noch keine Grenzwerte gäbe. Die Böden müssten rasch umfassender untersucht und gegebenenfalls saniert werden. Die GPS schlägt daher vor, dass der Bund Massnahmen prüft und vorlegt, damit diese Schritte rechtlich und finanziell abgesichert werden können.
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