Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/93: Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) · 45 Seiten

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Änderung Umweltschutzgesetz Ergebnisbericht

2.5 Informations- und Dokumentationssysteme

2.5.1 Ausgangslage

Gegenstand der Vernehmlassung war Artikel 59bisUSG. Artikel 59bisUSG schafft die formellgesetzliche Grundlage, um das E-Government Programm des UVEK im Umweltschutzbereich umzusetzen. Die Informations- und Dokumentationssysteme dienen der elektronischen Abwicklung von Verfahren sowie der elektronischen Geschäftsverwaltung und Datenbearbeitung.

2.5.2 Eingegangene Stellungnahmen

Zu Art. 59bisUSG sind 14 Stellungnahmen eingegangen.

2.5.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

2.5.3.1 Allgemeine Bemerkungen

Alle Vernehmlasser, welche sich zu Art. 59bisUSG geäussert haben, haben die Bestimmung grundsätzlich unterstützt. Die Verbände economiesuisse, SWISSMEM und der VBSA haben konkrete Änderungen vorgeschlagen.

2.5.3.2 Stellungnahmen im Einzelnen Pro:

Die Kantone Wallis, Genf, Graubünden, Aargau, Obwalden, Neuchâtel, der Städteverband, die SP, der VBSA, SWISSMEM und economiesuisse befürworten den Vorschlag ausdrücklich. Sie alle erachten den Vorschlag als sinnvoll und zeitgemäss.

Der Kanton Wallis schreibt, dass zur Umsetzung von Art. 59bisUSG auch das Öffentlichkeitsgesetz, das DSG und entsprechende kantonale Gesetze angepasst werden müssten. Der Kanton Obwalden schreibt, dass das BAFU bei der Umsetzung dafür sorgen solle, dass der Datenaustausch zu anderen Systemen, namentlich denjenigen der Strafverfolgungsbehörden über die Programme der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten und der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, sichergestellt werden. Der Kanton Neuchâtel schreibt, dass die Änderung voraussichtlich keinen Einfluss auf das Management der Geobasisdaten hätte und es schwierig sei, die Auswirkung der Änderung auf bestehende Informatiksysteme zu beurteilen. Der Kanton Waadt weist darauf hin, dass auch in Bezug auf die Informations- und Dokumentationssysteme der Grundsatz der Subsidiarität gelte. Es sei für den Kanton wichtig, dass es auch weiterhin zulässig sei, nicht digitale bzw. analoge Formate zu verwenden. Der Kanton Aargau stellt den Antrag, dass die Formulierung bezüglich der «elektronischen Durchführung von Verfahren» dahingehend präzisiert werde, dass damit auch allfällige Datenbanken zur Erfassung von Fachbewilligungs-Inhabern (gemäss 3. Abschnitt ChemRRV) abgedeckt seien. Gegebenenfalls könne dies auch auf Verordnungsstufe erfolgen. Der Kanton Genf möchte genauer wissen, welche Verfahren betroffen seien, um den technischen und finanziellen Mehraufwand abschätzen zu können. Wenn dieser gross sei, werde eine finanzielle Unterstützung durch den Bund gewünscht. Die SVP weist darauf hin, dass die Kosteneffizienz gewahrt werden müsse. Der VBSA, SWISSMEM und economiessuisse sind der Meinung, dass der Datenzugang, insbesondere zu Personendaten zu weit gefasst sei und schlagen konkrete Änderungen vor, um den Zugang nach dem «Need-to-Know» Prinzip einzuschränken.

Kontra:

Von den Vernehmlassern, welche sich zu Art. 59bisgeäussert haben, hat sich niemand dagegen geäussert.

29/45 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774