Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 62Fedlex · Erläuternder Bericht
um die Datenqualität und die Systemstabilität regelmässig zu überprüfen sowie allfällige Fehler frühzeitig beheben zu können. Dabei werden unter anderem die Ausbreitung der Fehler (Betrifft es nur einen Einzelfall?), die Tragweite (Ist die Datenlieferung verspätet, fehlerhaft oder nicht vorhanden?), die Dauer und die Faktoren, welche das Fehlerbild kennzeichnen (Welche Überwachungstypen, welche Provider sind betroffen?) untersucht.
Absatz 5 hält die Ausnahmen zu Absatz 4 fest, in welchen von einer Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde abgesehen werden darf.
Zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens, wie bei drohenden oder eingetretenen gravierenden Funktionsstörungen (Bst. a Ziff. 1), wird ein Zugriff rasch benötigt, um die Daten zu finden, damit die Funktionsstörung behoben werden kann (vgl. auch Art. 11). Auch eine drohende Gefährdung für das System genügt, da auch diese einen Notfall darstellt, wo sofort gehandelt werden muss. Wenn beispielsweise eine Überwachung einer Behörde sehr schnell riesige Mengen an Speicherplatz benötigt und die entsprechende Behörde nicht erreicht werden kann, weil sie nur zu Bürozeiten erreichbar ist, muss auch bereits bei einer drohenden Gefährdung des V-FMÜ auf die Daten zugegriffen werden können, um das Problem zu finden und so das stabile Laufen zu gewährleisten.
Auch in Fällen (Bst. a Ziff. 2), wo es unmöglich ist, vorgängig herauszufinden, welche Überwachung ein Problem verursacht oder diese herauszufinden, einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursachen würde, soll der Dienst ÜPF die Möglichkeit haben, entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens des V-FMÜ ergreifen zu können. So auch, wenn die zuständige Behörde in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erreicht werden kann (z. B. an Feiertagen) oder sie zu kontaktieren, einen unverhältnismässigen Aufwand generieren würde. Bereits eine kleine Änderung in der Übermittlung von Produkten oder Formaten kann im V-FMÜ zu einer falschen oder andersartigen Darstellung führen, was wiederum Schwierigkeiten bei der Auswertung der Daten durch die zuständigen Behörden hervorrufen könnte. Bei der Einspeisung respektive Umwandlung der von den MWP gelieferten Daten guter Qualität kann es dann jedoch zu Qualitätsverlusten kommen oder gar zu Problemen des ganzen V-FMÜ führen. Unter Umständen ist dies nur mit ausführlicheren Analysen der Daten feststellbar und kann somit im Voraus nicht einer konkreten Überwachung zugeordnet werden, so dass keine bestimmte Zustimmung eingeholt werden kann.
Gerade zur Feststellung, welcher Überwachungsauftrag oder welche Formate ein Problem verursachen oder um das System generell stabiler laufen zu lassen (wie beim erwähnten Monitoring), sind oft sehr viele Daten zur Feststellung von Anomalien zu vergleichen. Sollten die Fehlermeldungen eine grosse Anzahl von Überwachungen betreffen, so muss jede Überwachung einzeln auf die Fehlermeldung hin überprüft werden. In einem solchen Fall alle zuständigen Behörden zu eruieren und diese einzeln zu kontaktieren, ist nahezu unmöglich oder mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden. Deshalb ist vorgesehen, dass die Zustimmung auch nicht erforderlich ist, wenn eine grosse Anzahl von Überwachungen betroffen ist (Bst. b).