Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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(Art. 48). Neu hinzugekommenist der neu eingeführte Auskunftstyp IR_55_TEL_ADJ_NET (Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten; Art. 48c VÜPF).
Innerhalb eines Arbeitstages bedeutet, dass die Antwort spätestens bis um 17.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages beim Dienst ÜPF beziehungsweise der anfragenden Behörde eintreffen muss (s. Bsp. 1 hier unten).
In der Praxis wurde diese Frist von einem Arbeitstag von den auskunftsberechtigten Behörden als zu lang erachtet, wenn ihre Anfrage während einem Wochenende oder einem Feiertag gestellt wurde und daher dringend war. Aus diesem Grund wird in Ziffer 2 für die «grossen» FDA und AAKD für diese Auskunftsgesuche ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen neu eine kürzere Frist von sechs Stunden festgesetzt. Diese Frist entspricht derjenigen für dringende rückwirkende Überwachungen. Im Pikett gibt es erfahrungsgemäss nur wenige Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen. Daher ist nicht mit einer Überlastung der MWP zu rechnen. Andererseits müssen die Strafverfolgungsbehörden auch an Wochenenden und Feiertagen dringend benötigte Auskünfte einholen können, damit die polizeilichen Ermittlungen und damit die Strafverfolgung nicht behindert werden. Anzumerken ist, dass die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22 VÜPF, «mittlere Grösse») keinen Pikettdienst zur Verfügung stellen müssen (s. Art. 11 Abs. 1 VÜPF), das heisst Buchstabe c Ziffer 2 für sie nicht anwendbar ist.
Ein nicht automatisiertes Auskunftsgesuch im Pikett an die betroffene MWP setzt voraus, dass der Dienst ÜPF durch die auskunftsberechtigte Behörde (s. Art. 15 BÜPF) avisiert wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 VÜPF), damit er anschliessend die betroffene MWP für den entsprechenden Auftrag kontaktieren kann.
Die Bearbeitungszeit von sechs Stunden bedeutet, dass die MWP die Antwort innerhalb von sechs Stunden ab Eintreffen des Gesuchs bei der MWP im IRC einzugeben oder, im Falle einer Störung des IRC, gesichert (s. Art. 3) an den Dienst ÜPF zu senden hat. Anbei einige Beispiele:
Beispiel 1: Ein Auskunftsgesuch wird am Montag um 16.10 Uhr im IRC eingegeben und trifft innert weniger Sekunden bei der MWP ein. In diesem Fall beträgt die Frist einen Arbeitstag. Die Anbieterin hat bis zum Ende des nächsten Arbeitstages Zeit,
d. h. bis am Dienstag um 16.59 Uhr, um das Auskunftsgesuch zu beantworten.
Beispiel 2: Ein Auskunftsgesuch wird am Montag um 17.05 Uhr im IRC eingegeben und trifft innert weniger Sekunden bei der MWP ein. Da dieser Zeitpunkt ausserhalb der Normalarbeitszeiten liegt, muss die auskunftsberechtigte Behörde den Dienst ÜPF avisieren. Der Dienst ÜPF informiert unverzüglich die MWP. Die Bearbeitungsfrist, die der MWP gewährt wird, beträgt sechs Stunden ab Auftragseingang. Die Anbieterin hat bis am selben Tag um 23.05 Uhr Zeit, um das Auskunftsgesuch zu beantworten. Die Behörde hat eine zusätzliche Gebühr (Pikettgebühr) zu entrichten. Der MWP wird eine zusätzliche Entschädigung (Pikettentschädigung) ausgerichtet (s. Art. 6 GebV-ÜPF).