Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Dies erfordert eine Teilrevision des Anhangs 1 der VD-ÜPF, um die entsprechenden Vorschriften für die Schnittstellen zur Durchführung der Fernmeldeüberwachung festzulegen. Ausserdem werden Parameter und Bezeichnungen der 5G-Technologie eingefügt.

5.4 Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF)

Art. 3 Abs. 2 Bst. a-c

In Absatz 2 werden die Buchstabe a-c mit dem Verweis auf den 1. Abschnitt des

3. Kapitels der VÜPF ergänzt, so dass klar hervorgeht, dass auch für die darin enthaltenen Artikel, wie Artikel 25 (Besondere Auskünfte und Überwachungen) und 27 (Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche) VÜPF, die Bearbeitung der Daten im Verarbeitungssystem zur Fernmeldeüberwachung (V-FMÜ) möglich ist. Mit der neuen Echtzeitüberwachungskomponente sollen immer mehr Daten aus besonderen Überwachungen («special cases») ebenfalls mit dem V-FMÜ an die Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert werden. Der bisherige Inhalt der Bestimmung bleibt weiterhin gültig. Absatz 2 Buchstabe d bleibt unverändert.

Art. 8 Abs. 3-6

Nach Absatz 3 können einzelne Mitarbeitende (sog. «OrgAdmin») vor allem der Polizei durch den Dienst ÜPF berechtigt werden, Zugriffe weiter zu vergeben. Bisher konnten sie Zugriffe nur innerhalb ihrer Behörde oder an betroffene Personen und deren Rechtsbeistände vergeben. Neu sollen die Zugriffe auch an die jeweils zuständige genehmigende Behörde, vor allem das Zwangsmassnahmengericht, vergeben werden können. Die im Anhang Ziff. 2.7 «Genehmigende Behörde» vorgesehenen Berechtigungen ändern sich nicht. Diese Berechtigungen konnten bisher lediglich durch den Dienst ÜPF vergeben werden. Neu soll dies nun auch durch die OrgAdmin möglich sein. Die genehmigende Behörde erhält dabei lediglich einen Zugriff auf die Auftragsmanagementkomponente WMC (Warrant Management Component) und hat somit keinen Zugriff auf Daten aus der Post- und Fernmeldeüberwachung an sich.

Neu wird in Absatz 4 und 5 der Zugriff auf die Daten durch den Dienst ÜPF ausgeführt. Die Mitarbeitenden des Dienstes ÜPF sowie mögliche weitere Hilfspersonen haben grundsätzlich keinen Zugang auf Daten aus einzelnen Überwachungen. Die Daten werden meist lediglich durch eine Software gescannt. Eine Kenntnisnahme vom Inhalt der Daten durch eine Person ist in der Regel nicht vorgesehen («privacy by design»). Trotzdem wird sowohl bei den Mitarbeitenden des Dienstes ÜPF wie auch bei weiteren Personen, welche den Dienst ÜPF in seinem Auftrag unterstützen, in der Regel eine Personensicherheitskontrolle durchgeführt. Hilfe von weiteren Personen kann notwendig werden, wenn beispielsweise Spezialisten der Betreiberin der Hardware oder der Lieferantin von Software komplexe Probleme lösen helfen. Hilfspersonen können aber auch Personen sein, welche den Dienst ÜPF bei hohem Arbeitsanfall