Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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Beispiel 3: Wenn das Auskunftsgesuch am Samstag um 18.50 Uhr (ausserhalb der Normalarbeitszeiten) gestellt wird, hat die Anbieterin bis am Sonntag um 00.50 Uhr Zeit für die Bearbeitung des Gesuchs. Der Ablauf ist analog wie in Beispiel 2.

In Absatz 3 werden die Bearbeitungszeiten für die «kleinen» MWP geregelt. Hierunter fallen die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51).

Analog zu Absatz 2 Buchstabe a und b wird betreffend die Bearbeitungsfristen ein Unterschied hinsichtlich der Komplexität der Auskunftserteilung gemacht. Für die in Buchstabe a aufgeführten Auskünfte wird die Frist im Vergleich zum bisherigen Recht von zwei auf einen Arbeitstag reduziert. Bei den in Buchstabe b genannten Auskünften bleibt die Frist unverändert (zwei Arbeitstage).

In Absatz 4 werden die Bearbeitungszeiten für AAKD ohne weitergehende Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 VÜPF und für die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze, welche lediglich die ihnen vorliegenden Angaben zu liefern haben (vgl. Art. 22 Abs. 3 BÜPF), geregelt. Diese Mitwirkungspflichtigen müssen sich bei der Auskunftserteilung nicht an die standardisierten Typen der VÜPF halten (Art 18a VÜPF).

Zu den Bearbeitungszeiten siehe auch die Tabelle in Anhang «Übersicht Bearbeitungszeiten».

Art. 18 Abs. 2 und 3

Infolge der neuen Buchstaben in Artikel 67 Absatz 1 und 68 Absatz 1 VÜPF müssen die Verweise in Absatz 2 und Absatz 3 auch angepasst werden.

Anhang 1

Im Rahmen der Teilrevision der VÜPF werden fünf neue Auskunfts- und vier neue Überwachungstypen geschaffen:

1) der Auskunftstyp IR_51_EMAIL_LAST, Auskünfte über E-Mail-Dienste

(Art. 42a VÜPF);

2) der Auskunftstyp IR_52_COM_LAST, Auskünfte über andere Fernmelde- oder

abgeleitete Kommunikationsdienste (Art. 43a VÜPF)

3) der Auskunftstyp IR_53_ASSOC_PERM, Auskünfte über längerfristig zugeord-

nete Identifikatoren (Art. 48a VÜPF);

4) der Auskunftstyp IR_54_ASSOC_TEMP, sofortige Auskünfte über kurzzeitig zu-

geordnete Identifikatoren (Art. 48b VÜPF);

5) der Auskunftstyp IR_55_TEL_ADJ_NET, Bestimmung der benachbarten Netze

bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 48c VÜPF);

6) der Überwachungstyp (Echtzeitüberwachung) RT_56_POS_IMMED, einmalige,

sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56a VÜPF);

7) der Überwachungstyp (Echtzeitüberwachung) RT_57_POS_PERIOD, periodisch

wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56b VÜPF);

8) der Überwachungstyp (Notsuche) EP_58_POS_IMMED, einmalige, sofortige

Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Abs. 1 Bst. b VÜPF); sowie

9) der Überwachungstyp (Notsuche) EP_59_POS_PERIOD, periodisch wiederkeh-

rende Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Abs. 1 Bst. c VÜPF).