Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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unterstützen. Der Dienst ÜPF hat nach den Artikeln 18 Absatz 1 BÜPF und 29 VÜPF die Aufgabe, Massnahmen zur Qualitätskontrolle der von den Anbieterinnen gelieferten Überwachungsdaten zu ergreifen.
Absatz 4 führt den in Artikel 18 Absatz 2 BÜPF festgehaltene Grundsatz aus, wonach der Dienst ÜPF bei der Qualitätskontrolle mit vorgängiger Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde vom Inhalt der Daten Kenntnis nehmen darf. Hierbei kann es sich um Probleme handeln, die die anordnenden Behörden selbst feststellen, wie ein Telefonat, bei dem nur ein Teilnehmer statt beide zu hören ist.
Nicht nur zur Qualitätskontrolle, sondern auch zur Beratung der anordnenden oder anderweitig berechtigten Behörde (Art. 16 Bst. j BÜPF) sowie zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF (V-FMÜ) können Zugriffe auf Überwachungsdaten und somit die Kenntnisnahme von einzelnen Inhaltsdaten notwendig werden. Der Dienst ÜPF hat in diesen Fällen immer im Voraus die schriftliche Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde einzuholen. Die Schriftlichkeit nach Absatz 4 ist erforderlich, weil die Einwilligung nachweisbar sein muss. In ähnlicher Weise schreibt auch Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b VDTI36 die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde vor. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit nach Artikel 14 OR37 müssen dabei nicht eingehalten werden. Die Einwilligung muss also nicht mit einer Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt auch ein einfaches E-Mail.
Der Dienst ÜPF hat nach Artikel 6 BÜPF die Aufgabe, ein Informatiksystem zur Bearbeitung der Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs, das V-FMÜ, zu betreiben. Um dieses sicher ausführen zu können, sind in Absatz 5 Ausnahmen zu Absatz 4 vorgesehen. Der Dienst ÜPF ist für die Sicherheit des V-FMÜ verantwortlich und hat somit entsprechende Massnahmen zu treffen (Art. 12 BÜPF, Art. 11 VVS-ÜPF), bei welchen nicht immer eine Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde eingeholt werden soll (vgl. Abs. 5). Dabei ist sowohl an präventive Massnahmen, wie Funktionstests, statistisch gestützte Beobachtung der Aktivitäten im System, wie auch an reaktive Eingriffe bei bereits festgestellten Funktionsstörungen zu denken. Zu diesem Zweck führt der Dienst ÜPF ein Monitoring zur Qualitätskontrolle durch. Es wird geprüft, ob das System richtig funktioniert, ob plausibel ist, was dargestellt wird (Lesbarkeit, Inhalt nutzbar, verwertbar). Die Mitarbeitenden des Dienstes ÜPF sowie allfällige Hilfspersonen (z. B. Spezialisten einer Anbieterin von eingesetzter Software) benötigen den Zugang auf verschiedene Daten (wie Rand-, Log-, Inhaltsdaten) der Überwachung. Dabei kann es vorkommen, dass sie auch vom Inhalt der Überwachung Kenntnis nehmen müssen, auch wenn dies nicht ihr primäres Ziel oder ihre Absicht ist. In anderen Worten ist der Mitarbeitende des Dienstes ÜPF auf das Problem fokussiert, das zu lösen ist, und nimmt meist nur Bruchstücke des Inhalts der Daten wahr. In der Regel werden automatisierte Zugriffe vorgenommen,
36 Verodnung vom 25.11.2020 über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung (Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik; VDTI; SR 172.010.58)
37 Bundesgesetz vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil : Obligationenrecht ; OR ; SR 220)