Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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Absatz 6 sieht vor, dass der Dienst ÜPF angemessene vertragliche, organisatorische und technische Vorkehrungen ergreift, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Personen, also nicht nur Dritte (z. B. Hilfspersonen vom Dienst ÜPF), sondern auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes ÜPF, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis von den Überwachungsdaten nehmen müssen, diese nicht an weitere Personen bekannt geben.
Art. 10 Abs. 4
Die Aufbewahrungsfristen für Daten im V-FMÜ sind in Artikel 11 BÜPF aufgeführt. Artikel 10 Absatz 4 regelt die Aufbewahrungsdauer der Protokolle, während der diese gespeichert werden. Hier wird das Wort Speicherdauer durch den treffenderen Ausdruck Aufbewahrungsdauer ersetzt.
Allerdings fehlt eine Regelung, wie lange die Protokolle der Löschung der Daten aufbewahrt werden. So soll vor allem nachvollzogen werden können, wann welche Daten gelöscht wurden, die vorher mit verminderten Bearbeitungsfunktionen über einen längeren Zeitraum aufbewahrt wurden. Artikel 10 VDSG38 kann hier nicht herangezogen werden.
Art. 11 Massnahmen für die Systemsicherheit
Der etwas unpräzise und enge Begriff des «ordentlichen Betriebs» wird durch den ebenfalls in Artikel 8 Absatz 4 genannten Begriff «ordnungsgemässen Funktionierens» ersetzt.
Anhang Bst. af
Die «Anzeige Betriebslage der Teile des Verarbeitungssystems, auf welche die Person Zugriff hat», das sogenannte PTSS-Dashboard, ist eine Anwendung, welche dazu dient, den Zustand der Überwachungskomponenten zu visualisieren. Auf diesem werden Tickets und Meldungen (z. B. Störungsmeldungen und deren Status, Zustandsanzeigen der Systemkomponenten, Stabilität der Netzwerke), sowie Fristen (z. B. Wartungsfenster für Systemkomponenten, andere Systeme wie I-Net von Teldas) veröffentlicht. Unter anderem verarbeitet das PTSS-Dashboard auch Daten aus dem aktuellen Betriebszustand der Echtzeitüberwachungskomponente (ISS) und kann diese grafisch darstellen. Mit dieser Ergänzung der Matrix wird der Zugriff der berechtigten Behörden und des Dienstes ÜPF auf das PTSS-Dashboard geregelt, wobei der Zugriff auf das PTTS-Dashboard und der Umfang der angezeigten Daten grundsätzlich von den effektiven Zugriffsrechten der jeweiligen Person auf die Komponenten des V-FMÜ abhängt.
38Verordnung vom 14.06.1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG ;