Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 67 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Untersuchung zum Umgang mit Verlustscheinen
Die Untersuchung sollte klären, was die Gläubiger mit der neuen Möglichkeit zur Restschuldbefreiung verlieren könnten. Dazu sollte eine Schätzung angestellt werden, in wie vielen Fällen nach der heutigen Rechtslage eine nochmalige Geltendmachung von Forderungen, für welche bereits ein Verlustschein ausgestellt wurde, für die Gläu- biger aussichtsreich ist und mit welchem Aufwand diese nachträgliche Geltendma- chung heute verbunden ist. Fokussiert wurde damit auf die Langzeitgeltendmachung von Forderungen gegenüber überschuldeten, erfolglos gepfändeten Privatpersonen, welche potentielle Adressaten der neuen Verfahren wären. Da ein grosser Teil der Verlustscheinsbewirtschaftung ausserhalb des Betreibungsverfahren erfolgt, wurde der Weg einer qualitativen Studie mit leitfadengestützten Interviews gewählt, um mit vertretbarem Aufwand zu repräsentativen Einschätzungen und Ergebnissen zu gelan- gen. Befragt wurden besonders betroffene Gläubiger (Inkassounternehmen, Steuer- ämter, Krankenkassen, Alimenteninkassostellen, Banken, Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehabgaben) sowie Schuldenberatungsstellen und Betreibungs- und Kon- kursämter. Für die Untersuchung wurden auch vorhandene Statistiken und relevante Literatur ausgewertet. Der Schlussbericht vermittelt ein grobes Bild zur Bewirtschaf- tung und zum Restwert von Verlustscheinsforderungen.
Gemäss Bericht haben 6% der Privatpersonen in der Schweiz mindestens einen Ver- lustschein und die Anzahl der Verlustscheine summiert sich auf mehrere Millionen. Geschätzt wird ein Volumen von rund 20 Milliarden Schweizer Franken. Steuerschul- den und ausstehende Krankenkassenprämien stellen generell die häufigsten Schulden- kategorien dar.
Die Verlustscheine werden von den Gläubigern selbst oder von professionellen Inkas- sobüros über einen längeren Zeitraum bewirtschaftet. So kommt die 20-jährige Ver- jährungsfrist von Artikel 149a Absatz 1 SchKG nur selten zum Zug, da die Verjäh- rung regelmässig durch Rechtshandlungen der Gläubiger, zum Beispiel das Einleiten einer neuen Betreibung, unterbrochen wird. Am erfolgversprechendsten ist von den befragten Gläubigern das Einbringen der Forderung im Zeitraum von drei bis acht Jahren nach Ausstellen des Verlustscheins beurteilt worden, da sich der Schuldner in dieser Phase allenfalls wirtschaftlich erholt habe. Mehr als acht Jahre nach Ausstel- lung des Verlustscheins tendierten die Rückzahlungschancen dagegen wieder gegen Null. Der Wertverlauf der Verlustscheinsforderungen folgt damit einer liegenden S-Kurve: In den Jahren, welche direkt auf die Ausstellung des Verlustscheins folgen, weisen sie einen geringen Wert auf, da der Schuldner sich zunächst wieder wirtschaft- lich erholen muss. Darauf folgt ein linearer Wertzuwachs mit einer anschliessenden Abnahme zwischen dem dritten und achten Jahr nach Ausstellung des Verlustscheins. Danach tendiert der Wert des Verlustscheins gegen null. Zwar kann es auch später noch zu Rückzahlungen kommen, jedoch mit geringer Wahrscheinlichkeit.
Der Wert der Verlustscheine über den gesamten Bearbeitungszeitraum wird je nach Portfolio und Bewirtschaftungsintensität unterschiedlich beurteilt. Der Verband der Inkassounternehmen (Inkasso Suisse, ehemals vsi) gab an, dass auf rund 60% der Verlustscheine nie eine Rückzahlung erzielt werde. Eine vollständige Rückzahlung erfolge in 12% der Fälle. Die durchschnittliche Rückzahlung über alle Verlustscheine