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Vernehmlassung 2021/97: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Sanierungsverfahren für natürliche Personen

werden könne. Vorgebracht wird auch, dass zahlreiche konkursrechtliche Schritte (z.B. Inven- taraufnahme, Kollokation bei verschiedenen Pfändungsgläubigern) schon heute von den Be- treibungsämtern ausgeführt werden müssten. In Situationen, in denen eine Generalexekution im Verfahren ein Vorteil wäre (z.B. im Umgange mit neuen Vermögenswerten wie einer Erb- schaft) könne das Konkursamt rechtshilfeweise beigezogen werden.132

Schliesslich wird von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden vertreten, der Entscheid, welches Amt oder welche Stelle zuständig sei, solle den Kantonen überlassen werden, wobei das jeweils andere Amt beigezogen werden könne.133 Die kantonale Organisation der Betrei- bungs- und Konkursämter sei heterogen und deren personelle Ressourcen, Ausstattung und Auslastung gestalte sich unterschiedlich, so dass auch die Gründe, die für die eine oder an- dere Lösung sprächen, unterschiedlich gewichtet würden.

Schliesslich wird die Zuständigkeit einer Sachwalterstelle bzw. eines Sachwalters ähnlich dem Nachlassverfahren (z.B. Schuldenberatungsstellen) – evtl. auf Delegation eines Amtes – zur Diskussion gestellt.134

6.1.3 Aufhebung der Bestimmungen zur Notstundung

Die Aufhebung der Bestimmungen zur Notstundung wird kaum thematisiert. Teilweise wird diese begrüsst.135 Zwei Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich jedoch gegen die Ab- schaffung dieser Bestimmungen.136 Diese hätten nach wie vor ihre Berechtigung, da Krisen jederzeit eintreten könnten und die Kantone die Anwendung dieser Bestimmungen weiterhin verlangen können sollten.

6.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Der Titel des neuen Verfahrens wird als zu schwerfällig empfunden. Vorgeschlagen wird «Sa- nierungskonkurs für natürliche Personen»,137 «Konkurs mit Restschuldbefreiung»,138 «Sanie- rungsverfahren mit Restschuldbefreiung für natürliche Personen»139, «Privatkonkurs» bzw. «Privatinsolvenz»140, «Sanierungsverfahren zur Entschuldung von natürlichen Personen im Konkurs»,141 « procédure d’assainissement (visant au désendettement) des personnes phy- siques en faillite »142, «Sanierung im Konkursverfahren»143.

6.2.1 Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens (Art. 337 VE-SchKG)

Zu den Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung werden vielfältige Vorschläge gemacht:

132 Stadt Zug (S. 2).

133 KBKS (S. 2 f.), KdSZ (S. 15 f.).

134 Allianz Gesunde Schweiz, Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn (S. 2), DJS (S. 3), Fachstelle Sucht, Fachstelle für Schuldenfragen Luzern (S. 6), Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 5), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1).

135 VD (S. 9); ZHAW (S. 1).

136 Duc Jean-Jacques/Bujard Jean-Philippe (S. 6 f.), UNIL (S. 3).

137 BS (S. 4), NW (S. 2); SVR (S. 4).

138 BS (S. 4).

139 GL (S. 2), ähnlich ZG (S. 4): «Sanierungsverfahren für natürliche Personen mit Restschuldbefreiung»; Obergericht Kanton Glarus (S. 1).

140 SH (S. 1).

141 SP (S. 3), Allianz Gesunde Schweiz, Fachverband Sucht, Lungenliga Schweiz (S. 3), Planet 13 (S. 2), Schuldenberatung Schweiz (S. 3), Stadt Zürich Schuldenprävention (S. 2), Surprise (S. 1).

142 Caritas Fribourg (S. 3).

143 familea (S. 2), Suchthilfe Region Basel (S.3).