Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 11 Seiten
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Diese Angaben sind aus mehreren Gründen wichtig. Mit den Verkaufszahlen und unter Berücksichtigung der Toxizität können Wirkstoffe für die Umweltbeobachtung priorisiert und Messdaten besser interpretiert werden. Anhand von zusätzlichen Informationen aus der Zulassung von Biozidprodukten – wie z. B. in welchen Produktarten und in welchen Subkategorien sie verwendet werden, oder ob für private oder gewerbliche Verwender – werden wichtige Erkenntnisse über die Verwendung von Biozidprodukten erwartet: Wo werden die grössten Mengen eingesetzt und welches sind die risikobehafteten Einsatzbereiche von Bioziden in der Schweiz? Diese Kenntnisse der möglichen Risiken für die Gesundheit und die Umwelt werden es ermöglichen, rechtzeitig gezielte Massnahmen zu ergreifen, um Vergiftungen und Umweltschäden so weit wie möglich zu verhindern.
Die erhobenen Daten werden vertraulich behandelt und werden nur in anonymisierter Form an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht.
Art. 62c Abs. 3
Dieser Absatz wird aufgehoben, da er hinfällig ist. Die Frist (2017) für das erstmalige Inverkehrbringen ist abgelaufen.
Art. 62g
Die neue Mitteilungspflicht nach Artikel 61a gilt ab Januar 2025 für die Daten von 2024. Das heisst, die 2024 in Verkehr gebrachten Mengen von Biozidprodukten (und die entsprechenden Daten) müssen ab Januar 2025 erstmals mitgeteilt werden.
6 Änderung anderer Erlasse
6.1 Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11)
Art. 14 Abs. 3, 3bis 6 und 7
Abs. 3 und 3bis
Diese Absätze werden erweitert und legen nun auch fest unter welchen Bedingungen
a) ein in der EU bewilligtes Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung oder
b) der Name wie im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
akzeptiert werden.
Es sind im ersten Fall a) der Entscheid der ECHA und die chemische Identität des Stoffes der Anmeldestelle Chemikalien offenzulegen. Im zweiten Fall b) sind auf Anfrage der Anmeldestelle Chemikalien genauere Angaben zur Stoffidentität einzureichen, falls Name und Identifikationsnummer wie im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA für eine Identifikation des Stoffes durch die Behörden nicht ausreichen. In beiden Fällen gilt Artikel 73 ChemV (vertrauliche Angaben), d.h. es werden keine vertraulichen Angaben veröffentlicht.
Absätze 6 und 7
Der Schutz bei bestimmten neu in der EU registrierten Stoffen soll auch für maximal 6 Jahre in der Schweiz gelten, wie dies bisher bei in der Schweiz angemeldeten, mitgeteilten oder gemeldeten Stoffen der Fall war. Dazu sind der Anmeldestelle die Registrierungsnummer und die chemische Identität sowie die alternative chemische Bezeichnung des Stoffes mitzuteilen.
Die Konsequenzen nach Ablauf der Frist von 6 Jahren werden aus Absatz 6 in den neuen Absatz 7 verschoben.
Art. 54 Abs. 1 Bst. m
Der Begriff «Beton» wird präzisiert: Gemeint ist Frischbeton, der in flüssiger Form geliefert wird sowie Fertigbeton, der nur noch mit Wasser angerührt werden muss.