Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 11 Seiten
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1 Ausgangslage
Aufgrund zweier Volksinitiativen («Trinkwasserinitiative» und die Initiative für eine «Schweiz ohne synthetische Pestizide») hat sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) im dritten Quartal 2019 eingehend mit den Risiken beim Einsatz von Pestiziden1 befasst. Am 30. August 2019 hat die WAK-S die Parlamentarische Initiative (Pa. Iv.) 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» eingereicht. Sie verlangt damit die gesetzliche Verankerung eines Absenkpfades mit Zielwerten für das Risiko beim Einsatz von Pestiziden. Daraufhin hat am 19. März 2021 das Parlament eine entsprechende Anpassung im Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) beschlossen2. Im Bereich Biozidprodukte werden in den Artikeln 10a, 10b und 25a des geänderten ChemG dem Bundesrat gewisse Aufgaben delegiert. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen der Biozidprodukteverordnung sollen eine neue Meldepflicht über die in Verkehr gebrachten Mengen von Biozidprodukten eingeführt und quantifizierbare Ziele für die Verringerung der Risiken durch Biozidprodukte (Art.10a und 25a) definiert werden. Hingegen kann die ebenfalls vorgesehene Meldepflicht bzgl. der Verwendung bestimmter Biozidprodukte (Art. 10b) erst zu einem späteren Zeitpunkt über eine weitere Revision der VBP umgesetzt werden. Rechtliche Fragen bzgl. Datenschutz (Data Governance) und des Informationssystems sowie technische Anpassungen zum Informationssystem sind derzeit Gegenstand vertiefter Abklärungen.
2 Inhalt der Revision
2.1 Mitteilungspflicht
Das zentrale Element dieser Verordnungsänderung ist die neue Mitteilungspflicht für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (Art. 10a ChemG; präzisiert im neuen Artikel 61a VBP). Es müssen Daten für alle Biozidprodukte, die in Verkehr gebracht werden, gemeldet werden. Die Mitteilung ist jährlich zu machen und soll folgende Angaben enthalten: die Menge der in Verkehr gebrachten Biozidprodukte, die in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe und ihre Konzentrationen sowie die Produktart des Biozidprodukts im Sinne von Anhang 10 VBP.
2.2 Risikominderung
Gemäss Artikel 25a ChemG sollen die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten für Mensch,
Tier und Umwelt vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers verbessert werden. Der Bundesrat wurde beauftragt, die in dieser Hinsicht massgeblichen Risikobereiche festzulegen. Biozide werden für ein sehr breites Spektrum von Verwendungen eingesetzt, die nicht alle gleichermassen ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt darstellen. Viele Biozidprodukte werden so eingesetzt, dass gar keine Freisetzung in die Umwelt zu erwarten ist. Andere führen aufgrund der Eigenschaften ihrer Wirkstoffe kaum zu Risiken für die Umwelt, da diese zum Beispiel schnell abbaubar oder wenig toxisch oder schädlich sind. Als mögliche Risikobereiche werden deshalb Verwendungen bestimmter Produktarten betrachtet, bei denen Wirkstoffe erstens bei vorschriftsgemässer Anwendung der Produkte in die Umwelt freigesetzt werden und zweitens aufgrund ihrer chemischen oder biologischen Eigenschaften und der beabsichtigten Wirkung auf höhere Tier- und Pflanzenarten, Insekten, Algen, Nagetiere oder Pilze auch toxisch oder schädlich für andere Organismen sein können.
Als massgebliches Risiko bezüglich der möglichen Einträge in die Gewässer gelten Verwendungen von Produkten der Produktarten 7, 8, 10, 18 und 21. Wirkstoffe aus diesen Produktarten können in die Umwelt abgegeben werden und in die Gewässer gelangen. Die antikoagulanten Wirkstoffe der Produktart 14 (Rodentizide) sind aufgrund ihrer Stoffeigenschaften nicht in Gewässern zu erwarten. Die Produktart 14 wurde deshalb nicht mit in die massgeblichen Risikobereiche für die Gewässer eingeschlossen. In der Vorlage wird festgelegt, welche Werte in Gewässern nicht überschritten werden dür-
1Der Begriff «Pestizide» umfasst hier sowohl Pflanzenschutzmittel als auch Biozidprodukte.