Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 11 Seiten

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ben, erweitern. Die Mitarbeitenden der kantonalen Fachstellen unterstehen den Vorgaben nach Art. 43 ChemG (Schweigepflicht) und 44 ChemG (Vertraulichkeit von Angaben), insbesondere dürfen sie die vertraulichen Angaben nicht weitergeben.

Diese Lösung schafft die Grundlage für den Zugriff der kantonalen Fachstellen auf die gemeldeten vollständigen Rezepturen. Dies führt zu mehr Transparenz, einem besseren Vollzug und damit letztlich zu einem höheren Verbraucherschutz. Die Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu diesen Informationen erhalten, müssen die schutzwürdigen Informationen vertraulich behandeln (Art. 73 Abs. 1 ChemV). Sie unterstehen wie die Mitarbeitenden der Bundesbehörden der Schweigepflicht.

2.4.2 Änderung der Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Chemikaliengesetz-

gebung (ChemGebV; SR 813.153.1)

Die Schweizer Behörden erhalten vermehrt Anfragen, die Beurteilung für die Verlängerung eines Wirkstoffes zu übernehmen (basierend auf Art. 17 Abs. 1 Bst. c VBP mit Verweis auf Kapitel III Artikel 12– 14 BPR bezüglich der Bewertung). Aktuell ist in der Chemikaliengebührenverordnung nur der Gebührenrahmen für die Erstbeurteilung eines Wirkstoffes festgelegt, nicht jedoch die Beurteilung für eine Verlängerung. Im Anhang wird ein Gebührenrahmen für die Bearbeitung von Dossiers zur Verlängerung eines Wirkstoffs eingeführt.

In der Regel bewegen sich die Gebühren für die Beurteilung in einem bestimmten Rahmen, was es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Komplexität und Qualität des zu prüfenden Dossiers zu berücksichtigen. Zudem muss bei einem Antrag auf Verlängerung eines Wirkstoffes die beurteilende Behörde abklären, ob nach den derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnissen eine umfassende Bewertung des Antrages auf Verlängerung notwendig ist oder nicht (bzw. ob die Schlussfolgerungen der ersten Bewertung weiterhin gültig sind). Der Aufwand für eine umfassende Bewertung kann vergleichbar hoch wie für eine Erstbewertung sein, wo hingegen der Aufwand für eine Verlängerung ohne umfassende Bewertung viel niedriger ausfällt. Mit dem sehr breit gefassten Gebührenrahmen soll diesen Umständen entsprechend Rechnung getragen werden können.

Die Gebühren für die Verlängerung eines Wirkstoffs bewegen sich im Rahmen der Gebühren, welche die EU-Mitgliedsstaaten erheben. Sie decken den Aufwand der Schweizer Behörden.

3 Auswirkungen

3.1 Volkswirtschaft

Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Änderungen der VBP und insbesondere der Einführung einer neuen Mitteilungspflicht für Biozidprodukte sind gering. Nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen und Personen ist von der neuen Mitteilungspflicht betroffen, nämlich diejenigen, die entsprechende Produkte in Verkehr bringen. Zudem ist die Mitteilungspflicht für die Betroffenen keine aufwändige Aufgabe, da die zu meldenden Daten nicht eigens erarbeitet werden müssen, sondern ohnehin vorliegen (aufgrund der Pflicht nach Art. 40a VBP). Die Mitteilung selbst erfordert nur wenige Ressourcen. Ihre Kosten werden als gering erachtet. Da die erwarteten Auswirkungen der Umsetzung des Revisionsentwurfs auf die Wirtschaft und die Unternehmen vernachlässigbar sind, ist keine Regulierungsfolgenabschätzung erforderlich.

Die neue Mitteilungspflicht nach dem neuen Artikel 61a betrifft rund 1000 Personen – hauptsächlich Inhaberinnen und Inhaber von Biozidproduktezulassungen – und etwa 6600 Biozidprodukte gemäss dem Produkteregister Chemikalien (RPC).

Die Auswirkungen der Gebühren für die Verlängerung auf die Wirtschaft sind zu vernachlässigen.

3.2 Bund und Kantone

Die zusätzliche Arbeitslast, die dem Bund durch die neue Mitteilungspflicht für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten entsteht, wird im Rahmen der bestehenden Ressourcen bewältigt. Die Mitteilung ist so konzipiert, dass sie direkt von den meldepflichtigen Personen im Produkteregister Chemikalien