Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 11 Seiten
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(RPC) eingegeben werden kann. Jedoch bedeutet die Einführung der Mitteilungspflicht nach Artikel 61a für die Anmeldestelle Chemikalien einen bedeutenden Mehraufwand, der sich insbesondere durch die Beratung der Firmen beim Nachkommen der neuen Pflicht ergibt. Die Anmeldestelle Chemikalien rechnet in den ersten Jahren nach Einführung der Mitteilungspflicht nach Artikel 61a mit einem erhöhten Beratungsaufwand der betroffenen Firmen, welcher nach einigen Jahren wieder abnehmen wird.
Die Überwachung der Gewässer erfolgt bereits durch die Kantone im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung. Gegebenenfalls muss das Messprogramm um einige neu als risikoreich erkannte biozide Wirkstoffe ergänzt werden. Solche Anpassungen der Substanzlisten erfolgen schon heute regelmässig. Mögliche weitere Anpassungen zur Berücksichtigung des neuen Artikels über Risikominderung bei Bioziden können im Rahmen der regulären Revisionen gemacht werden. Der mögliche Mehraufwand für die Kantone wird bereits bei den Erläuterungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) beschrieben6. Die GSchV wird ebenfalls als Folge der Pa. Iv. 19.475 angepasst.
4 Verhältnis zum internationalen Recht und Anwendbarkeit des Cassis-de-Dijon-Prinzips
Es ergeben sich keine Widersprüche zum internationalen Recht.
Für Biozidprodukte, deren Wirkstoffe bereits von der EU zugelassen wurden, gilt ein harmonisiertes Verfahren im Sinne des MRA7. Dieses beruht auf der technischen Äquivalenz zwischen VBP und BPR und vermeidet technische Handelshemmnisse.
Diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die technische Äquivalenz zwischen VBP und BPR und stehen daher im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz – hier im Bereich MRA-Kapitel 18 Biozide.
Die im Rahmen dieser Revision vorgeschlagenen Anpassungen stehen daher im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
Da Biozidprodukte zulassungspflichtig sind, sind sie vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausgenommen (siehe Art. 16a Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51). Somit gilt dieses Prinzip im vorliegenden Fall nicht für Biozidprodukte.
5 Erläuterungen zu den Änderungen der VBP
Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln:
Art. 2a Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten (neu)
Dieser neue Artikel der VBP ergibt sich aus Artikel 25a ChemG. Biozide Wirkstoffe aus den potentiell risikoreichen Produktarten können über verschiedene Eintragswege in Gewässer, Sediment, Boden oder Organismen gelangen. Aufgrund von Informationen aus den Zulassungen, verfügbaren Guidelines für die Exposition und wissenschaftlicher Literatur wird der kumulierte indirekte Eintrag in Oberflächengewässer (z.B. aus Siedlungsgebieten über Kläranlagen und Regenwasserabläufen) als wichtigster Belastungsfaktor für die Umwelt eingeschätzt. Weiter ist der konsequente Schutz von Grundwasser für die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser unabdingbar. Die massgeblichen Risiken für
Mensch, Tier und Umwelt, für welche in der Folge Reduktionsziele und Indikatoren definiert werden, werden deshalb auf den Eintrag der Wirkstoffe in die Gewässer fokussiert – Oberflächengewässer und Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind.
Abs. 1
6https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/recht/vernehmlassungen.html
7SR 0.946.526.81