Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 11 Seiten
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Die Einträge in das Gewässer von Wirkstoffen in Biozidprodukten der folgenden Produktarten werden als massgebliche Risiken für die Umwelt festgelegt:
- Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel)
- Produktart 8 (Holzschutzmittel)
- Produktart 10 (Schutzmittel für Baumaterialien)
- Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden)
- Produktart 21 (Antifouling-Produkte)
Monitoringdaten von Oberflächengewässern und Resultate von spezifisch auf gewisse Produktklassen ausgerichtete Messkampagnen zeigen, dass einige biozide Wirkstoffe wiederholt gefunden werden, zum Teil in ökotoxikologisch bedenklichen Konzentrationen. Die meisten der detektierten Wirkstoffe sind oder waren gleichzeitig auch als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Die beprobten Gewässer haben meist ein stark landwirtschaftlich geprägtes Einzugsgebiet und man beobachtet oft, eine Saisonalität, weshalb man viele Fällen nicht von einem grossen Anteil an Bioziden an der Gesamtfracht der Einträge ausgeht. Erst mit den Informationen aus den Verkaufszahlen wird jedoch eine bessere Quellenzuordnung möglich sein.
Abs. 2
Die Zielsetzung für die Risikoreduktion von Bioziden basiert auf Messungen in Gewässern.
Die in den Oberflächengewässern gemessenen Konzentrationen der Wirkstoffe aus den in Absatz 1 definierten risikoreichen Produktarten sollen ökotoxikologisch begründete Werte nicht überschreiten. Diese Werte entsprechen den stoffspezifischen, ökotoxikologisch begründeten numerischen Anforderungen für einzelne organische Pestizide im Anhang 2 GSchV. Für die Wirkstoffe, für welche (noch) keine ökotoxikologisch begründeten numerischen Anforderungen in der GSchV bestehen, wird als massgebender Wert für Oberflächengewässer die berechnete Konzentration des bioziden Wirkstoffs verwendet, bei der kein Effekt erwartet wird8. Diese Konzentrationen werden mit dem gleichen Ziel wie die stoffspezifischen, ökotoxikologisch begründeten numerischen Anforderungen in der GSchV aus den verfügbaren ökotoxikologischen Studien hergeleitet. In Gewässern werden unterhalb dieser Konzentration keine (chronischen) Effekte bei empfindlichen Wasserlebewesen erwartet.
In Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, soll der Grenzwert von 0,1 μg/l für Pestizide und für deren Abbauprodukte nicht überschritten werden.
Für Biozide ist die Abstützung auf Messungen in der Umwelt sinnvoll, da es nicht möglich ist, ein Risiko zu berechnen, das von einem Wirkstoff für ein bestimmtes Umweltkompartiment ausgeht. Dazu würden detaillierte Daten zum Einsatz der Biozidprodukte benötigt. Diese können nur beschränkt erhoben werden, denn die Verwendungsarten und –orte, und damit die möglichen Eintragswege sowie die Anwender der Produkte sind ausserordentlich vielfältig. Auch gibt es sehr viele Produkte pro Produktart und zum Teil auch pro Wirkstoff. Schliesslich erfolgt die Verwendung von Bioziden oft an einem Ort (z.B. in einem Imprägnierwerk oder in einem Privathaushalt), aber die Wirkstoffe werden viel später und an einem anderen Ort in die Umwelt eingetragen, beispielsweise durch Auswaschung von verbautem behandeltem Holz oder über die Kläranlage, nachdem der Boden im Privathaushalt nass gereinigt wurde.
Abs. 3
Die Anzahl der gemessenen Überschreitungen in Gewässern im Verhältnis zur Anzahl untersuchter Gewässer in einem Jahr und pro biozidem Wirkstoff wird als Indikator für die Zielerreichung festgelegt. Die Oberflächengewässer und Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, werden dabei getrennt betrachtet.
8“predicted no effect concentration (PNEC)” aus dem Wirkstoffdossier. Diese Wirkstoffdossiers (Competent Authority Report - CAR) sind öffentlich zugänglich unter: https://echa.europa.eu/de/informationon-chemicals/biocidal-active-substances