Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 11 Seiten

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sucht. Dieses Messnetz repräsentiert den grössten Teil der Schweizer Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen.

Art. 11d Bst. a

Im Gegensatz zur französischen Fassung weichen die Formulierungen im Deutschen und Italienischen vom Wortlaut der BPR ab und sind weniger klar. Der neue Wortlaut übernimmt eine Formulierung aus der BPR und streicht die doppelte Bedingung («und»). Die in diesem Artikel aufgelisteten Klassifizierungen entsprechen den Kriterien nach der EU-CLP-Verordnung10. Daher ist es überflüssig, beide Teile des Satzes zu setzen. Die neue Formulierung stellt diesen Aspekt klar.

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

Es wird die Beurteilung zur Verlängerung eines Wirkstoffes aufgenommen (siehe auch Erläuterungen in Kapitel 2.4.2). Diese Ergänzung hängt mit der Einführung eines Gebührenrahmens im Anhang der Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Chemikaliengesetzgebung für die Beurteilung von Dossiers zur Verlängerung eines Wirkstoffes zusammen (siehe Erläuterungen in Kapitel 6.2).

Art. 23 Abs. 2 Bst. c

Das Bundesgesetz vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes) hat nicht nur über das ChemG, sondern auch über das GSchG Auswirkungen auf die VBP (Überprüfung der Zulassung von Pestiziden gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchG). Diese Änderung des GSchG muss ebenfalls in der VBP umgesetzt werden.

Art. 38a

Die Formulierung wird geändert, um die Fälle zu berücksichtigen, in denen das Biozidprodukt von einer anderen Person als der Zulassungsinhaberin in Verkehr gebracht wird. Zudem wird in der französischen Fassung der Verweis auf Art. 15a ChemV angepasst. Im geltenden Recht wird auf Art. 15a Abs. 3–5 ChemV verwiesen, neu soll analog zu den anderen Sprachfassungen auf Art. 15a Abs. 3 und 4 ChemV verwiesen werden.

Art. 40 Abs. 1

Die Präzisierung mit dem Zusatz «gegebenenfalls» soll die Bestimmungen in Bezug auf das Sicherheitsdatenblatt (SDB) in ähnlicher Weise wie die BPR ausräumen. Die aktuelle Formulierung in der VBP kann so verstanden werden, dass in jedem Fall ein SDB erstellt werden muss. Hingegen ist die BPR klar, dass ein SDB nur erstellt werden muss, wenn dies gemäss den Vorgaben zur Erstellung von SDB gemacht werden muss («gegebenenfalls»).

Art. 61a Mitteilungspflicht für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (neu)

Der neue Artikel 61a ergibt sich aus Artikel 10a ChemG. Im neuen Artikel 61a (Mitteilungspflicht für Biozidprodukte) wird festgelegt, welche Daten dem Bund über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten mitgeteilt werden müssen. Die Mitteilungspflicht gilt für alle Biozidprodukte. Dies betrifft rund 6600 Produkte (zum Stichtag Mai 2022) und circa 1000 Melderinnen. Die Mitteilung muss elektronisch in dem von der Anmeldestelle verlangten Format erfolgen. Die Daten sind in das Produkteregister Chemikalien (RPC) einzugeben.

10Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 16.