Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 11 Seiten
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fen. Ein Indikator auf Basis von Messdaten aus der Umweltbeobachtung beschreibt den Grad der Zielerreichung.
Die verschiedenen Produktarten, die betroffen sind, sind also, wie im vorherigen Absatz beschrieben, die:
- Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel): Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken. Die mit den Biozidprodukten behandelten Waren, z.B. eine Oberflächenbeschichtung oder eine Fassadenfarbe, können der Witterung ausgesetzt sein und die Wirkstoffe durch Auswaschung in die Umwelt gelangen.
- Produktart 8 (Holzschutzmittel): Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk,
oder Holzerzeugnisse gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, einschliesslich Insekten. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte. Die mit den Biozidprodukten behandelten Waren, z.B. ein Holzhaus oder ein Holzzaun, können der Witterung ausgesetzt sein und die Wirkstoffe durch Auswaschung in die Umwelt gelangen. Beim Einsatz von solchen Produkten vor Ort, z. B. beim Streichen einer Holzbrücke, kann es zusätzlich zu direkten Einträgen in die Umwelt kommen.
- Produktart 10 (Schutzmittel für Baumaterialien): Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien ausser Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen. Die mit den Biozidprodukten behandelten Waren, z.B. eine Mauer, können der Witterung ausgesetzt sein und die Wirkstoffe durch Auswaschung in die Umwelt gelangen.
- Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden): Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (z. B. Insekten oder Spinnen) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung. Viele der in dieser Produktart verwendeten Wirkstoffe sind sehr giftig für Nichtziel-Arthropoden, für Bienen und für Wasserorganismen. Die Produkte werden vielfältig eingesetzt und können direkt durch Auswaschung oder indirekt über die Kläranlage, z. B. beim Einsatz gegen Schadorganismen im Haus, in die Umwelt gelangen.
- Produktart 21 (Antifouling-Produkte): Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, an Ausrüstung für die Aquakultur und an anderen im Wasser eingesetzten Bauten. Die Beschichtung der behandelten Schiffe ist in direktem Kontakt mit dem Wasser und die Wirkstoffe können während deren Einsatz langsam aus der Beschichtung in das Gewässer ausgewaschen werden oder bei der Reinigung der Schiffsrümpfe zusammen mit dem Abrieb ins Gewässer gelangen.
2.3 Weitere Änderungen der VBP
Zusätzlich zu den neuen Artikeln, die aufgrund der Änderung des ChemG eingeführt werden, erfolgen Anpassungen zur Präzisierung weiterer Artikel der VBP. Diese Anpassungen sollen eine Präzisierung zum Sicherheitsdatenblatt für eine klarere Formulierung analog zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (im Folgenden als BPR3 bezeichnet) oder die Einführung eines Gebührenrahmens für die Bearbeitung von Dossiers zur Verlängerung eines Wirkstoffs ermöglichen. Zudem sind verschiedene formale Änderungen von Fussnoten vorgesehen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und 3, 11d Bst. c, 17 Abs. 1 Bst. b, Anhang 5 Ziff. 2.3 Abs. 1, Ziff. 2.4 Abs. 1, Anhang 8 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b und Ziff. 3.1 Abs. 3 Bst. a). Schliesslich besteht eine Änderung in der Aufhebung eines Absatzes einer Übergangsbestimmung (Art. 62c Abs. 3), da die Übergangsfrist abgelaufen ist.
3Abkürzung für die englische Bezeichnung Biocidal Products Regulation: Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/525, ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 3.