Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/100: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 13 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Festlegung und Anpassung von Tarifstrukturen nach KVG
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beruht auf dem Grundsatz der Tarifautonomie. Demnach werden Tarife und Preise nach KVG grundsätzlich in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart (Art. 43 Abs. 4 KVG). Der Tarif ist die Grundlage für die Berechnung der Vergütung. Das KVG sieht neben dem Zeittarif und dem Pauschaltarif auch einen Einzelleistungstarif vor, bei dem für einzelne Leistungen Taxpunkte festgelegt und der Taxpunktwert bestimmt werden (Art. 43 Abs. 2 Bst. a–c KVG). Nach Artikel 43 Absatz 5 KVG müssen Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife1 je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest. Der Bundesrat kann überdies Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können (Art. 43 Abs. 5bis KVG). Mit Artikel 43 Absatz 5bis KVG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, unter den genannten Voraussetzungen Anpassungen an einer bereits genehmigten Tarifstruktur vorzunehmen.
Demnach verfügt der Bundesrat im Bereich von Einzelleistungstarifen und seit dem 1. Januar 2023 auch im Bereich von Patientenpauschaltarifen über eine subsidiäre Kompetenz zur Festlegung (Art. 43 Abs. 5 KVG) und Anpassung (Art. 43 Abs. 5bis KVG) von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung. Diese subsidiäre Kompetenz wird so ausgelegt, dass der Bundesrat gerade so viel regelt, wie für das Bestehen einer Struktur notwendig ist, um den Vorrang der Tarifautonomie soweit wie möglich zu berücksichtigen. Taxwertpunkte kann der Bundesrat hingegen nicht festsetzen. Diese können einzig von den Tarifpartnern – als nationale oder kantonale Werte – vereinbart oder im Streitfall von den Kantonsregierungen nach Artikel 47 KVG festgesetzt werden. Die hoheitliche Festlegung einer Tarifstruktur durch den Bundesrat ist generell-abstrakter Natur und hat daher in Verordnungsform zu erfolgen (C-2461/2013 Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014, E. 5.5.3).
Die Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5; nachfolgend VATKV) beinhaltet in ihrer aktuellen Fassung die Anpassung der Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen (TAR-MED) und die Festlegung dieser angepassten Tarifstruktur als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen einerseits sowie die Festlegung der Tarifstruktur für ambulante physiotherapeutische Leistungen andererseits. Diese Fassung trat per 1. Januar 2018 in Kraft.
1.2 Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen
Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen wurde ursprünglich am 1. September 1997 im Tarifvertrag zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenver-
1 Bestimmung betreffend die Patientenpauschaltarife in Kraft seit 1. Januar 2023.