Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/100: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 13 Seiten
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nach einem Einzelleistungstarif abrechnen, unabhängig davon, ob sie einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben oder nicht bzw. einem solchen beigetreten sind.
Die subsidiären Kompetenzen des Bundesrats ermöglichen es ihm, in alle Tarifstrukturen für Einzelleistungen im Anwendungsbereich der sozialen Krankenversicherung einzugreifen. Die Ausgestaltung der einzelnen Tarifstrukturen obliegt den Tarifpartnern. Insbesondere sind die Versicherer gemäss Artikel 42 Absatz 3 KVG verpflichtet, die Abrechnungen der Leistungserbringer und damit auch die Leistungen zu kontrollieren, die nach der in dieser Verordnung festgelegten oder angepassten Tarifstrukturen verrechnet werden. Die Verordnung legt daher allgemeine und besondere Bestimmungen für jede der betroffenen Tarifstrukturen fest. Die vom Bundesrat gemäss Artikel 43 Absatz 5 und 5bis KVG festgelegte oder angepasste Tarifstruktur wird jeweils in der Verordnung spezifiziert. Je nachdem werden die Tarifstruktur oder die an der betreffenden Tarifstruktur vorgenommenen Anpassungen der Verordnung im Anhang aufgeführt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) gelten die vom Bundesrat erlassenen Grundsätze für die Tarifgestaltung genau gleich wie bei Tarifverträgen (Entscheid des BVGer C-4308/2007, E. 3.1, mit Bezug auf kantonale Ersatztarife).
Die Festsetzung der Tarife ist jedoch – im Gegensatz zu deren Genehmigung – auch eine Gestaltungsaufgabe, bei der die zuständige Behörde über einen Ermessensspielraum verfügen muss. In Bezug auf die kantonale Praxis betont das BVGer, es gelte zu beachten, «dass die Behörde bei der Festsetzung des Ersatztarifs durchaus einen strengen Massstab anlegen darf und soll, geht es doch darum, den in Art. 43 Abs. 6 KVG genannten Zielen nachzukommen […], aber auch einen Anreiz zu schaffen, dass sich die Tarifpartner auf eine autonome Konfliktlösung besinnen» (Entscheid des BVGer C-4308/2007, E. 3.2.).
Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesrat für eine minimale Anpassung der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen entschieden und seine subsidiäre Kompetenz so ausgelegt, dass er gerade so viel wie nötig regeln will, weil es aufgrund der Tarifautonomie den Tarifpartnern obliegt, eine Gesamtrevision der Tarifstruktur vorzunehmen und sie dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen. Da die Datenlage nicht ausreicht, könnte der Bundesrat ausserdem weder eine umfangreiche Überprüfung der Tarifstruktur noch eine Neugestaltung des zugrunde liegenden Kostenmodells vornehmen.
2.2 Ziel, Umfang und Inhalt der Änderungen
Mit der Änderung der VATKV soll die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ambulante physiotherapeutische Leistungen angepasst und gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG festgesetzt werden. Die komplette Tarifstruktur (mit Tarifpositionen und Positionsbeschreibungen sowie den Abrechnungsregeln und einer allgemeinen Auslegung der Tarifstruktur) findet sich in Anhang 3 der VATKV. Sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Gemäss dem gesetzlich verankerten Grundsatz der Tarifautonomie sollte der Bundesrat im Prinzip keine völlig neue, nie zur Anwendung gekommene Tarifstruktur festsetzen müssen. Die Tarifstruktur, die in diesem Bericht erläutert wird, beruht auf der vom Bundesrat festgelegten und seit 1. Januar 2018 gültigen einheitlichen Tarifstruktur. Diese basierte bereits auf einer früher zwischen den Tarifpartnern vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur. 6/13