Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/100: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 13 Seiten
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band (SPV, später physioswiss) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK, später santésuisse) vereinbart und am 1. Juli 1998 durch den Bundesrat genehmigt. Sie wurde zudem im Tarifvertrag vom 15. Dezember 2001 zwischen H+ und santésuisse übernommen. Diesen Tarifvertrag genehmigte der Bundesrat am 13. Dezember 2004. Bei der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen handelt es sich um eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur eines Einzelleistungstarifs.
Im Bereich der Physiotherapie musste der Bundesrat erstmals per 1. Oktober 2016 von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen. Aufgrund fehlender Einigung der Tarifpartner über eine ab dem 1. Oktober 2016 gültige Tarifstruktur entschied der Bundesrat am 23. November 2016 gestützt auf Artikel 43 Absatz 5 KVG, die Tarifpositionen aus der bis am 30. September 2016 geltenden und bis dahin vertraglich vereinbarten Tarifstruktur als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen befristet bis am 31. Dezember 2017 festzulegen. Mit dieser Lösung sollte nicht nur ein tarifstrukturloser Zustand verhindert sowie die Rechtssicherheit für die Tarifpartner und die Stabilität der Tarife für die Versicherten gewährleistet werden, sondern den Tarifpartnern auch Gelegenheit gegeben werden, eine Einigung zu erzielen. Der Bundesrat kündigte an, selber eine Prüfung der festgelegten Tarifstruktur vorzunehmen, um deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen und gegebenenfalls, unter gebührender Berücksichtigung der Vorschläge der Tarifpartner, die nötigen Korrekturen anzubringen, falls sich die Tarifpartner nicht innert angemessener Frist einigen könnten.
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 musste der Bundesrat im Bereich der Physiotherapie zum zweiten Mal gestützt auf Artikel 43 Absatz 5 KVG von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen; zumal die Tarifpartner keine gemeinsame Vereinbarung erzielen konnten. Dabei nahm der Bundesrat eine Prüfung der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen vor und legte eine minimal angepasste Tarifstruktur als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur per 1. Januar 2018 fest. Damit wurde erneut ein tarifloser Zustand verhindert und Rechtssicherheit für die Tarifpartner und Versicherten gewährleistet. Die Anpassungen sollten dabei die Vereinbarkeit der Tarifstruktur mit den gesetzlichen Vorgaben im Tarifbereich verbessern und soweit möglich auch den Vorschlägen der Tarifpartner Rechnung tragen. Diese Tarifstruktur befristete der Bundesrat zeitlich nicht. Daher liegt mit der aktuell festgelegten Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen keine langfristige Lösung im Sinne eines umfänglich revidierten Tarifs vor. Vielmehr beabsichtigte der Bundesrat damit die Schaffung einer stabilen Übergangslösung, bis die Tarifpartner ihm eine neue, den KVG-Vorgaben entsprechende, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur vorlegen, die er genehmigen kann.
Der Grundsatz der Tarifautonomie besagt, dass es zunächst Sache der Tarifpartner ist, die Tarife in Verträgen zu vereinbaren. Der Bundesrat forderte mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 die Tarifpartner daher auf, gemäss gesetzlichen Vorgaben und den bundesrätlichen Rahmenbedingungen die Tarifstruktur für ambulante physiotherapeutische Leistungen zu revidieren und sich zu einigen. Dabei kündigte der Bundesrat an, bei fehlender Einigung die Tarifstruktur anzupassen und eine Zeitkomponente betreffend die Sitzungspauschalen einzuführen. Zudem ermutigte das BAG im Rahmen zahlreicher Sitzungen in den Jahren 2018 und 2019 die Tarifpartner, sich auf eine gesetzeskonforme Tarifstruktur zu einigen. Trotz Bemühungen von Bundesrat und BAG sowie Gesprächen zwischen den Tarifpartnern in den letzten Jahren kam keine Einigung zustande. Zudem konnte die im nationalen Tarifstrukturvertrag zwischen curafutura und H+ betreffend die ambulanten Leistungen der Physiotherapie vom 15. August