Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/100: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 13 Seiten
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2016 vereinbarte und zur Genehmigung eingereichte Tarifstruktur nicht als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur auf dem Verordnungsweg im Sinne des Berichts des Bundesrats vom 14. September 2018 in Erfüllung des Postulates 11.4018 festgelegt werden, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Der entsprechende Genehmigungsantrag wurde im August 2019 abgeschrieben. Im Dezember 2022 kontaktierte das BAG alle Tarifpartner schriftlich, um in Erfahrung zu bringen, ob die Tarifpartner in der Zwischenzeit Verhandlungen zur Revision der Tarifstruktur aufgenommen hatten. Sämtliche Antworten der Tarifpartner bestätigten (entweder explizit oder implizit), dass zwischen den Tarifpartnern zwar Gespräche geführt werden, aber keine Tarifverhandlungen an sich stattfinden oder innert angemessener Frist solche geplant sind. Im März 2023 erhielten die Tarifpartner die Gelegenheit, eine von allen Tarifpartnern unterzeichnete Absichtserklärung (letter of intent) mit einem konkreten Vorgehens- und Zeitplan zu den Tarifverhandlungen einzureichen. Bis zur gesetzten Frist gelang es den Tarifpartnern nicht, dieser Aufforderung nachzukommen. Den Tarifpartnern gelang es weder sich auf eine revidierte oder neue Tarifstruktur noch auf eine gemeinsame Absichtserklärung zu einigen. Die Voraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 5 KVG für eine Festlegung der Tarifstruktur durch den Bundesrat sind somit erneut erfüllt.
Es hat sich gezeigt, dass die zulasten der OKP abgerechneten Kosten für physiotherapeutische Leistungen - mit Ausnahme des ersten Pandemiejahres 2020 - weiterhin sehr stark und überdurchschnittlich ansteigen (7.6%/Jahr zwischen 2011 und 2021, gegenüber 4.0%/Jahr für OKP total).2,3 Auch wenn die stetige Zunahme der Kosten der ambulanten Physiotherapie nicht hauptsächlich auf die Tarifstruktur zurückzuführen ist, ist der Revisionsbedarf der Tarifstruktur nach wie vor gegeben und unbestritten. Daher sieht der Bundesrat vor, mit der Festlegung die bisherige Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen minimal anzupassen. Unter den Tarifpartnern herrscht Konsens, dass die Einführung einer Zeitkomponente notwendig ist resp. den dringendsten Anpassungsbedarf darstellt. Dem soll Rechnung getragen werden, weshalb mit der Anpassung primär das Ziel verfolgt wird, die Struktur zu verfeinern und den Patienten gegenüber Transparenz in Bezug auf die Dauer der Sitzungen zu schaffen. Die Festlegung der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen wird zeitlich nicht befristet. Somit wird weiterhin eine stabile Übergangslösung geschaffen, bis die Tarifpartner eine neue, den KVG-Vorgaben entsprechende Tarifstruktur vereinbaren und dem Bundesrat vorgelegen und von diesem genehmigt wird.
Die vorliegende Verordnungsänderung beschränkt sich damit auf den Bereich der ambulanten Physiotherapie.
2 Grundzüge der Verordnungsänderung
2.1 Allgemeine Erläuterungen
Die aus Artikel 43 Absatz 5 und 5bis KVG abgeleiteten subsidiären Kompetenzen des Bundesrats erstrecken sich auf alle gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen für Einzelleistungstarife. Aufgrund der in Artikel 43 Absatz 5 KVG geforderten Einheitlichkeit gilt die Tarifstruktur für alle betroffenen Leistungserbringer, die ihre Leistungen
2 SASIS AG, Datenpool. 1
3 Es handelt sich um die jährliche Wachstumsrate, berechnet mit 𝑡𝑡𝑚𝑚 = [(1 + 𝑡𝑡 ) ∗ (1 + 𝑡𝑡 ) ∗ … ∗ (1 + 𝑡𝑡𝑛𝑛)]𝑛𝑛 − 1. 1 Eine Rate von 7.6% entspricht einer Verdoppelung des Volumens in weniger als zehn Jahren.