Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 77 Seiten
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Ausbildungsgängen auf der Sekundarstufe 2 vermieden werden, wie zum Beispiel mit der Fachmittelschule (FMS).
VD meint zu Abs. 2 Bst. b, dass der Verweis auf die eidgenössischen Prüfungen nicht mehr angemessen zu sein scheint. Denn es seien die von den Schweizer Universitäten ausgestellten Master in Humanmedizin, die das für die eidgenössischen Prüfungen erforderliche Niveau bescheinigen, und nicht das Maturitätszeugnis, auf dessen Grundlage ein Kandidat 6 Jahre zuvor zum Medizinstudium zugelassen wurde.
SP, Swissuniversities, PH Luzern stimmen zu, insbesondere zur Ausrichtung auch auf die pädagogischen Hochschulen.
ETH-Rat schlägt in Abs. 2 vor, zwischen den ETH und den universitären Hochschulen zu unterscheiden.
MEBEKO weist darauf hin, dass Abs. 2 Bst. b so zu formulieren sind, dass die anerkannten Maturitätszeugnisse eine der Zulassungsvoraussetzung zu den eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe erfüllen.
SER hält den prüfungsfreien Zugang für sehr wichtig und unterstützt den Zusatz «Pädagogische Hochschule».
HEP Vaud begrüsst die Berücksichtigung der PH in der Hochschullandschaft und als Studienort für Inhaberinnen und Inhaber der gymnasialen Maturität.
Artikel 3 (Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit)
FR, GE (2) stimmen dem Artikel zu.
AG, SO, TG, ZH (4) möchten eine Ergänzung mit den fachlichen Kompetenzen.
AG, SO (2) möchten die Anerkennungsbedingungen klären und machen mehrere Vorschläge.
AI, SG, TG (3) machen Formulierungsvorschläge zur Harmonisierung der Begriffe.
AI, LU, ZG (3) merken an, dass der Titel des Artikels fehlt.
AI fragt, ob in Abs. 2 Bst. a, mit den Basalen fachlichen Kompetenzen für Allgemeine Studierfähigkeit nur diejenigen in Unterrichtssprache und Mathematik gemeint sind (wie dies in Art. 21 Abs. 2 explizit genannt wird).
GE weist darauf hin, dass der Artikel umfangreiche Weiterbildungen für die Lehrpersonen erfordert.
LU begrüsst, dass auch der Rahmenlehrplan für die Gleichwertigkeitsprüfung herangezogen wird. In Abs. 2 Bst. b solle auch der Begriff transversale Themen verwendet werden, wie in Art. 22.
TG weist darauf hin, dass der Begriff der Mindestanforderungen mit Bezug zum sich in Erarbeitung befindlichen Rahmenlehrplan verwendet wird. Während in diesem eine abgegrenzte Definition der sogenannt basalen fachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vorgesehen ist (die mit Art. 21 tatsächlich den Charakter von Mindestanforderungen haben), ist zu erwarten, dass der Rahmenlehrplan auch fachspezifische Mindestanforderungen enthalten wird. Vor dem Hintergrund von Art. 28 (Bestehensnormen) kann die Maturität jedoch aufgrund der weiterhin vorgesehenen Kompensationsmöglichkeiten auch dann erlangt werden, wenn diese in einzelnen Fächern unterschritten werden.
Junge Mitte Schweiz, economiesuisse, digitalswitzerland, SWR, VSS, HEP Vaud, VSMP (5)
stimmen dem Artikel zu.
Die SP, AS, SGLG, Schweizer Demokratie Stiftung, SGG, SGWSG, GPG, DSJ, DGGD, Staatsarchiv Kanton Bern, Département d’histoire de l’Université de Fribourg, Departement Geschichte der Universität Basel, Historisches Seminar der Universität Zürich, Historisches Institut der Universität Bern, Institut d’histoire de l’Université de Neuchâtel, Section d’histoire de la Faculté
des Lettres de l’Université de Lausanne (16) begrüssen die Würdigung transversaler Unterrichtsgefässe und fordern, dass die transversalen Bereiche Politische Bildung, BNE, Digitalität und Wissenschaftspropädeutik explizit genannt werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen die transversalen Unterrichtsbereiche klar von Interdisziplinarität unterschieden werden.
Die GLP betont, dass der aktuell vorliegende Rahmenlehrplan vereinfacht werden muss.
Die Ligue vaudoise möchte eine Streichung von Bst. b in Absatz 2. Themen wie Chancengerechtigkeit, Nachhaltigkeit, politische Bildung oder Austausch und Mobilität seien mit einem hohen ideologischen