Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 77 Seiten
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Gehalt behaftet. Ihre Aufnahme in den Rahmenlehrplan birgt die Gefahr einer Politisierung der gymnasialen Ausbildung.
Der VPOD unterstützt grundsätzlich den fächerübergreifenden Unterricht und die Ziele Gleichheit und Nachhaltigkeit, sieht aber Schwierigkeiten in der Umsetzung.
Die EKF möchte, dass in den Erläuterungen aufgenommen wird, dass der Rahmenlehrplan Mindestanforderungen im Bereich Genderkompetenz festlegt.
Die SMK ist von der Form und vom Inhalt des Artikels nicht überzeugt. Denn es bilden nicht nur die Mindestanforderungen des Rahmenlehrplans die «Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Maturitätszeugnisse», sondern auch alle anderen Anerkennungsbedingungen (vgl. Art. 4). Und es erschöpfen sich die Mindestanforderungen des Rahmenlehrplans auch nicht in den drei in Abs. 2 von Art. 3 aufgezählten Elementen. In der aktuellen Form scheint der Artikel entbehrlich. Hingegen sollten die im Art. 3 Abs. 2 vorgegebenen besonderen Elemente des Rahmenlehrplans zusammen mit dem grundlegenden Element der fachlichen Kompetenzen unbedingt in Art. 11 Abs. 2 aufgenommen werden.
Die KSGR merkt an, dass der Titel des Artikels fehlt.
Gemäss VSG enthält der Artikel in der vorliegenden Form die falsche Aussage, dass die Mindestanforderungen im Rahmenlehrplan die alleinige Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit seien. Dies ist nicht korrekt, da bereits das MAR/MAV selbst eine zentrale Grundlage dafür bildet. Zudem muss ein Punkt zur Betonung der fachlichen Kompetenzen ergänzt werden.
Für den ETH-Rat fehlt das gefestigte disziplinäre Wissen. Dieses soll in einem eigenen Buchstaben d aufgenommen werden. Interdisziplinäres Arbeiten soll im Wesentlichen auf die letzten beiden Jahre vor der Matura beschränkt werden.
SWR begrüsst die Präzisierung der drei Bereiche der Gleichwertigkeit. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit fehlen jedoch weiterhin wesentliche Elemente: Es braucht insbesondere Mindestanforderungen in den Fachrahmenlehrplänen und die Anforderung vergleichbarer Prüfungen und Noten.
DMK unterstützt die gewählte Formulierung, in welcher der Rahmenlehrplan die fachlichen Mindestanforderungen definiert und somit nur Abweichungen nach oben zugelassen sind.
Artikel 4: Grundsatz
SG möchte die beiden Buchstaben des Artikels zusammenfassen, weil sonst die Artikel 5 und 6 zu viel Gewicht erhalten.
VSN stimmt zu.
Artikel 5: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
BS, FR, GR, LU, VD (5) stimmen zu, unter anderem mit der Begründung, dass damit Studienabbrüche reduziert werden können.
AI fehlt die Begründung für den neuen Artikel (Senkung der Drop-Out-Quote in der Tertiärbildung?). Das Angebot sollte für alle, auch für die Erwachsenmatur, kostenlos sein und die Umsetzung den Kantonen überlassen werden.
AR stimmt zu und möchten einen stärkeren Einbezug der BSLB und die Integration von Kompetenzen der Laufbahngestaltung in den überfachlichen Kompetenzen des Rahmenlehrplans.
BE möchte den Verweis auf die Unentgeltlichkeit streichen.
Gemäss GR sollten die Laufbahngestaltungskompetenzen im Rahmenlehrplan angemessen berücksichtigt werden.
LU möchte als Adressat den Kanton, nicht die einzelne Schule erwähnt haben.
Für SG ist eine professionelle Beratung durch Fachpersonen wichtig.
SZ, ZG, ZH möchten mit einem zusätzlichen Absatz die Laufbahnkompetenzen erwähnen.