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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 15 Seiten
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4Philosophie und Religionen können als weitere Grundlagenfächer oder eine Kombination aus den beiden Fächern als weiteres Grundlagenfach angeboten werden.
5Im Kanton Graubünden können zwei kantonale Amtssprachen als Unterrichtssprachen bezeichnet werden.
Art. 14 Schwerpunktfächer
1Das Schwerpunktfach dient der disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. Es ist in wesentlichen Teilen wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet.
2Folgende Schwerpunktfächer sind möglich:
a. Latein oder Griechisch oder Latein und Griechisch (alte Spra-
chen);
b. eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch
(moderne Fremdsprachen);
c. Physik und Mathematik;
d. Biologie und Chemie;
e. Wirtschaft und Recht;
f. Philosophie, Pädagogik und Psychologie;
g. bildnerisches Gestalten;
h. Musik;
i. Informatik;
j. Geschichte und Geografie;
k. Theater;
l. Religionen;
m. Sport.
Art. 15 Ergänzungsfächer
1Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung.
2Das Ergänzungsfach ist eines der Fächer nach den Artikeln 13 und 14 oder ein allfälliges weiteres Fach nach Artikel 16 oder eine Kombination aus diesen Fächern.