Vorlage
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
b. in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet:
aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;
c. in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und
der mündlichen Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses fliesst in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Präsentation ein.
Art. 28 Bestehensnormen
1Die Leistungen in den Grundlagenfächern und in den Fächern des Wahlpflichtbereichs werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern und in den Fächern des Wahlpflichtbereichs:
(Variante 1 für die Vernehmlassung)
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und
b. nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden.
(Variante 2 für die Vernehmlassung)
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
b. nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden;
c. bei den Prüfungsnoten die doppelte Summe aller Notenab-
weichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und
d. nicht mehr als zwei Prüfungsnoten unter 4 erteilt wurden.
3Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden höchstens zwei Versuche zugelassen.