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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 15 Seiten

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VI Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 wird aufgehoben.

Art. 36 Übergangsbestimmungen

1Maturitätszeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglements schweizerisch anerkannt worden sind, bleiben noch sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements anerkannt. Die entsprechenden Lehrgänge müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements die Anforderungen dieses Reglements erfüllen.

2Gymnasiale Maturitätslehrgänge, deren Maturitätszeugnisse vor Inkrafttreten dieses Reglements schweizerisch anerkannt worden sind und deren Mindestdauer nicht der Mindestdauer nach Artikel 9 entspricht, müssen spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten mindestens 4 Jahre dauern.

Art. 37 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Bern, ...

Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Die Präsidentin:

Die Generalsekretärin: