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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 15 Seiten
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Art. 29 Maturitätszeugnis
1Das Maturitätszeugnis enthält:
a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die
Kantonsbezeichnung;
b. den Vermerk «Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den
Erlassen des Bundesrates und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen vom DATUM»;
c. den Namen der Schule, die es ausstellt;
d. Namen, Vornamen, Heimatort und Geburtsdatum der Inha-
berin oder des Inhabers und für Ausländerinnen und Ausländer zusätzlich die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort;
e. Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inha-
ber die Schule besucht hat;
f. die Noten der Fächer nach den Artikeln 13–15;
g. das Thema der Maturitätsarbeit;
h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und
eines Mitglieds der Schulleitung.
2Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden:
a. die Noten für andere kantonal vorgeschriebene Fächer als
jene nach den Artikeln 13–15 und für weitere Fächer nach Artikel 16;
b. der Vermerk «mehrsprachige Maturität», wenn der Kanton
einen mehrsprachigen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Mindestanforderungen dieses Reglements erfüllt.
Art. 30 Qualitätssicherung und -entwicklung
Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätssicherung und -entwicklung.
Art. 31 Berichterstattung
Die Schulen erstatten zuhanden der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) so Bericht, dass diese die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen überprüfen kann.