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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 15 Seiten

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Art. 29 Maturitätszeugnis

1Das Maturitätszeugnis enthält:

a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die

Kantonsbezeichnung;

b. den Vermerk «Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den

Erlassen des Bundesrates und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen vom DATUM»;

c. den Namen der Schule, die es ausstellt;

d. Namen, Vornamen, Heimatort und Geburtsdatum der Inha-

berin oder des Inhabers und für Ausländerinnen und Ausländer zusätzlich die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort;

e. Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inha-

ber die Schule besucht hat;

f. die Noten der Fächer nach den Artikeln 13–15;

g. das Thema der Maturitätsarbeit;

h. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und

eines Mitglieds der Schulleitung.

2Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden:

a. die Noten für andere kantonal vorgeschriebene Fächer als

jene nach den Artikeln 13–15 und für weitere Fächer nach Artikel 16;

b. der Vermerk «mehrsprachige Maturität», wenn der Kanton

einen mehrsprachigen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Mindestanforderungen dieses Reglements erfüllt.

Art. 30 Qualitätssicherung und -entwicklung

Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätssicherung und -entwicklung.

Art. 31 Berichterstattung

Die Schulen erstatten zuhanden der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) so Bericht, dass diese die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen überprüfen kann.