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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 15 Seiten

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IV Schulversuche und Schweizerschulen im Ausland

Art. 32

Auf Antrag der SMK können Abweichungen von den Mindestanforderungen nach den Artikeln 7–31 bewilligt werden für:

a. die Durchführung von befristeten Schulversuchen;

b. Schweizerschulen im Ausland.

V Gesuchseinreichung und Anerkennung

Art. 33 Gesuchseinreichung

Die Gesuche um die Anerkennung eines kantonalen oder kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnisses und die Gesuche um die Bewilligung von Abweichungen von den Mindestanforderungen zur Durchführung von Schulversuchs sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten.

Art. 34 Anerkennung

1Ein kantonal oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis ist schweizerisch anerkannt, wenn das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die EDK das entsprechende Gesuch um Anerkennung je genehmigt haben.

2Abweichungen von den Mindestanforderungen zur Durchführung eines Schulversuchs gelten als bewilligt, wenn das WBF und die EDK das entsprechende Gesuch je genehmigt haben.