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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 15 Seiten
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Art. 12 Fächerbereiche
1Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus einem Grundlagenbereich und einem Wahlpflichtbereich sowie dem Fach Sport.
2Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
3Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem Ergänzungsfach und der Maturitätsarbeit.
Art. 13 Grundlagenfächer
1Mit den Grundlagenfächern werden die Mindestkompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Beitrag zur Vermittlung jener Kompetenzen geleistet, die nötig sind, um anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu übernehmen.
2Die Grundlagenfächer sind:
a. die Landessprache, die an der Schule als Unterrichtssprache
verwendet wird (Unterrichtssprache);
b. eine zweite Landessprache;
c. eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch
(dritte Sprache);
d. Mathematik;
e. Informatik;
f. Biologie;
g. Chemie;
h. Physik;
i. Geografie;
j. Geschichte;
k. Wirtschaft und Recht;
l. bildnerisches Gestalten oder Musik oder bildnerisches
Gestalten und Musik.
3Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite Landessprache aus mindestens zwei Sprachen auswählen können. In den Kantonen Bern, Freiburg und Wallis ist die zweite Landessprache die zweite Amtssprache des Kantons.