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Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 15 Seiten

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Art. 20 Anteil der Fächer an der Unterrichtszeit

Der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit beträgt:

a. für die Grundlagenfächer: in Prozent

1. Sprachfächer: Unterrichtssprache, mindestens 27 zweite Landessprache und dritte

Sprache:

2. Mathematik, Informatik sowie mindestens 27 die naturwissenschaftlichen

Fächer Biologie, Chemie und

Physik:

3. geistes- und sozialwissenschaft- mindestens 12 liche Fächer: Geschichte, Geogra-

fie, Wirtschaft und Recht sowie

allenfalls Philosophie und

Religionen:

4. Kunstfächer: bildnerisches Ges- mindestens 6 talten oder Musik oder bildneri-

sches Gestalten und Musik:

b. für das Schwerpunktfach, das mindestens 15

Ergänzungsfach und die

Maturitätsarbeit:

Art. 21 Basale Kompetenzen

1Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen und die basalen überfachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit erwerben.

2Es wird zudem sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in Mathematik erworben haben, bevor sie die Maturitätsprüfungen ablegen.

Art. 22 Transversale Unterrichtsbereiche

1Die angebotenen Fächer und die übrigen Angebote der Schule enthalten transversale Themen sowie die Vermittlung überfachlicher Kompetenzen.