Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 10 Seiten

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Kammer der universitären Hochschulen aus der Delegation Lehre der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (Swissuniversities) (Buchstabe d), der Konferenz Schweizerischer Gymnasialrektorinnen und Gymnasialrektoren (KSGR) (Buchstabe e), der SMK (Buchstabe f), der Schweizerischen Mittelschulämterkonferenz (SMAK) (Buchstabe g) und des Vereins Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer (VSG) (Buchstabe h).

Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass die wichtigsten Stakeholder des Gymnasiums und ihre Organisationen bzw. Institutionen im Forum mit ihrer Führungsebene vertreten sind.

Gemäss Absatz 3 können bei Bedarf auf Vorschlag der Mitglieder weitere Teilnehmende an die Sitzungen eingeladen werden. Dabei ist an Personen und Institutionen zu denken, welche themenspezifisch Inputs liefern können.

Das Forum trifft sich gemäss Absatz 4 in der Regel zweimal jährlich und wird jeweils durch die vorsitzende Verwaltungsstelle einberufen.

Gemäss Absatz 5 steht dem Forum eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die administrativ dem ZEM CES zugeordnet ist.

Das Forum gibt sich gemäss Absatz 6 eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des WBF und der EDK bedarf.

Artikel 12: Finanzierung

Der Bund und die EDK tragen die Kosten des Forums je zur Hälfte.

4.7 Schlussbestimmungen Artikel 13: Kündigung

Diese Vereinbarung kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Frist von vier Jahren gekündigt werden.

Artikel 14: Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der EDK über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen wird aufgehoben.

Artikel 15: Genehmigung und Inkrafttreten

Die Vereinbarung wurde genehmigt vom Schweizerischen Bundesrat am ... und von der EDK am ....

5 Auswirkungen

Die Totalrevision zieht weder finanzielle noch personelle Konsequenzen für Bund und Kantone nach sich. Entstehende Aufwände können im Rahmen der bestehenden Strukturen abgedeckt werden.