Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 10 Seiten
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1 Ausgangslage
Im Laufe der vergangen zwei Jahrzehnte ereigneten sich tiefgreifende Veränderungen im schweizerischen Bildungssystem: beispielsweise die Einführung von HarmoS, die neuen sprachregionalen Lehrpläne der obligatorischen Schule, die Berufs- und Fachmaturität sowie die Schaffung der Ergänzungsprüfung «Passerelle», die Revision des Berufsbildungsgesetzes (mit einer dynamischen Entwicklung der Lehrinhalte), das neue Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) und die damit zusammenhängende dynamische Entwicklungen an den Hochschulen, der Bologna-Prozess und die Entwicklungen in der Fachhochschullandschaft, etc. führten zu Veränderungen auf allen Bildungsstufen.1 Die rechtlichen Grundlagen der gymnasialen Ausbildung haben sich hingegen seit 1995 kaum weiterentwickelt.
Aufgrund dieser Beständigkeit wurde 2018 das Projekt «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität» (WEGM) lanciert, welches gemeinsam durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) geführt wird.2 Gegenstand hiervon sind insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die gymnasiale Maturität. Diese umfassen einerseits die Verordnung des Bundesrats über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV)3 respektive das gleichlautende Maturitäts-Anerkennungsreglements (MAR)4 der EDK sowie den Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen von 1994 (RLP).
Gemeinsam mit der Revision von MAR/MAV ist auch die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der EDK über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen vom 16. Januar/15. Februar 19955 (Verwaltungsvereinbarung) entsprechend anzupassen, damit angestrebte Neuerungen im Bereich der gesamtschweizerischen Governance der gymnasialen Maturität eine adäquate rechtliche Basis erhalten.
Die Anpassung der Verwaltungsvereinbarung ist aufgrund der veränderten Corporate-Governance Kriterien des Bundes und gewisser Änderungen in der Organisation und Finanzierung der Geschäftsstelle der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) angezeigt. Darüber hinaus bedarf die Verwaltungsvereinbarung einer grundsätzlichen formellen und sprachlichen Überarbeitung. Dabei wird auch dem 2013 vollzogenen Transfer des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (SBF) vom EDI ins WBF und die dortige Zusammenführung mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ins vereinte Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Wortlaut der Verwaltungsvereinbarung entsprechend Rechnung getragen.
2 Grundlagen und Regelungsgegenstand der Verwaltungsvereinbarung von 1995
Die Anerkennung von Abschlüssen der kantonalen und kantonal anerkannten Gymnasien liegt in der gemeinsamen Zuständigkeit von Bund und Kantonen. Diese leitet sich mittlerweile aus der Bundesverfassung vom 18. April 19996 (BV) ab, wobei Art. 61a seit der Revision vom 21. Mai 20067 explizit die gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kantonen präzisiert und die gemeinsame Verantwortung für die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz festhält. Beide Partner koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.
Für das Schulwesen insgesamt und damit auch für jene Schulen, die zu einer gymnasialen Maturität führen, sind gemäss Art. 62 BV die Kantone zuständig. Sie regeln als Träger der Gymnasien die Fragen des Schulraums, der Schulorganisation, der Eintrittsverfahren wie auch der Anstellungsbedingungen von Lehrpersonen. Zudem regeln die Kantone den Zugang zu den kantonalen Hochschulen. Dem Bund obliegt die Regelung des Zugangs zu seinen Hochschulen resp. Bildungsgängen. Er betreibt gemäss Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 BV die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und erlässt gemäss Artikel 95
1Vgl. dazu ausführlich die «Auslegeordnung zur Weiterentwicklung der Gymnasialen Maturität» (Bericht der Steuergruppe im Rahmen
des Mandats von EDK und WBF vom 6. September 2018 «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität: Mandat für eine
Auslegeordnung zu den Referenztexten») vom 16. April 2019 (Fassung vom 19.9.2019). Abrufbar unter:
<https://matu2023.ch/images/PDF/DE/Weiterentwicklung_Gymnasiale_Maturitaet_Auslegeordnung_d.pdf>.
2Vgl. matu2023.ch - Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität.
3 SR 413.11.
4 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 (KR 4.2.1.1).
5 BBl 1995 II 318
6 SR 101.
7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).