Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 10 Seiten
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4.4 Schweizerische Maturitätskommission
Artikel 3: Grundsatz
Wie in der geltenden Verwaltungsvereinbarung schreibt Absatz 1 dem Bundesrat und der EDK vor, eine gemeinsame Kommission mit dem Namen «Schweizerische Maturitätskommission» (SMK) zu unterhalten. Neu wird aber die Abkürzung «SMK» statt «Kommission» verwendet. Dabei handelt es sich nur um eine begriffliche Anpassung.
Absatz 2 hält den Grundsatz fest, dass die SMK für die Vorbereitung der Anerkennung der gymnasialen Maturitätszeugnisse nach Artikel 1 zuständig ist.
Absatz 3 hält den Grundsatz fest, dass die SMK für die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung zuständig ist und die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen hat.
Artikel 4: Aufgaben im Bereich der Anerkennung
Wie bisher Artikel 3 der Verwaltungsvereinbarung regelt diese Bestimmung die Aufgaben der SMK im Bereich der Anerkennung, wobei der Katalog ergänzt und in drei Absätze gegliedert wird. Die ersten beiden Absätze enthalten die primären Aufgaben der SMK im Bereich der Anerkennung. Weitere Aufgaben sind in Absatz 3 geregelt.
Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 1 sowie dem ersten Satz des aktuellen Absatz 2. Er bleibt bis auf die Anpassung des seit 2013 zuständigen WBF (statt EDI) in seiner Wirkung unverändert. Er besagt, dass die SMK die Einhaltung der Grundlagen betreffend die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die Chancengerechtigkeit (vgl. Art. 5 und 6 E-MAV) sowie die Einhaltung der Mindestanforderungen (vgl. Art. 7 ff. E-MAV) durch die anerkannten Schulen zu überprüfen hat. Die SMK stellt dem WBF und der EDK Antrag betreffend die Anerkennung von Maturitätszeugnissen. Die Anerkennung erfolgt weiterhin durch die politischen Behörden von Bund und Kantonen.
Die Überprüfung nach Absatz 1 soll gemäss Absatz 2 in regelmässigen Abständen vorgenommen werden, wobei die Modalitäten dann in der Geschäftsordnung der SMK zu regeln sind. Dabei werden auch die künftig von den Kantonen geforderten Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung einfliessen (vgl. Art. 30 E-MAV). Die Konkretisierung dieser Aufgabe steht im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 31 E-MAV: Die dort eingeführte Berichtserstattung der Schulen zuhanden der SMK stellt ein wichtiges Überprüfungs-Instrument dar (diese Berichterstattung soll in ihrer Umsetzung schlank geregelt werden und ist mit dem aufwändigen Verfahren einer Erstanerkennung nicht vergleichbar; vgl. Erläuterungen E-MAV). Zusätzlich kann eine spezifische Überprüfung durch die SMK auch auf Auftrag durch den Standortkanton, die EDK oder das WBF erfolgen.14
Absatz 3 Buchstabe a entspricht teilweise dem bisherigen Artikel 3 Absatz 4. Nach wie vor obliegt es der SMK, die Gesuche um die Bewilligung von Abweichungen von den Mindestanforderungen zur Durchführung von befristeten Schulversuchen zu prüfen. Die SMK stellt dann Antrag an die EDK und das WBF, welche neu sämtliche Abweichungen von MAR/MAV bewilligen. Die bisherige Zuständigkeit der SMK wird zugunsten der behördlichen Zuständigkeit angepasst, da Schulversuche stets eine präjudizielle Wirkung haben, welche sinnvollerweise die Zuständigkeit der Behörde voraussetzt. Zudem werden Schulversuche künftig explizit befristet.
Buchstabe b regelt das Verfahren der Evaluation eines Schulversuchs. Die SMK gibt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus der Evaluation zuhanden des WBF und der EDK eine Empfehlung ab, ob die Anerkennungsregelungen bezüglich der Mindestanforderungen angepasst werden sollen. Somit sind sowohl die Bewilligung eines Schulversuches wie auch deren Überführung in den Regelbetrieb mit einem entsprechenden Antrag der SMK an die zuständigen Behörden (WBF und EDK) verbunden.
Buchstabe c weist der SMK die Aufgabe zu, Anträge auf Abweichungen vom Reglement für Schweizerschulen im Ausland zu prüfen und beim WBF und bei der EDK einzureichen. Das Verfahren gestaltet sich analog zu Buchstabe b (Schulversuche), wobei keine Befristung ausgesprochen wird.
14 Es geht da um eine Art «Frühwarnsystem», welches der SMK Hinweise vermitteln soll, wo allenfalls genauer hingeschaut werden sollte.