Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3 hat die SMK je ausführliche Richtlinien erlassen. Gemäss diesen Grundlagen organisiert das SBFI zweimal pro Jahr in drei Sprachgebieten der Schweiz zentrale Prüfungen. Diese Arbeiten sind in der Geschäftsstelle neu im Teilbereich Prüfungsorganisation untergebracht (vgl. Art. 6 Abs. 3 ZSAV-GM).

Artikel 6: Zusammensetzung und Organisation

Dieser Artikel übernimmt weitgehend die Bestimmungen vom geltenden Artikel 4.

Absatz 1 besagt, dass die SMK unverändert aus höchstens 25 Mitgliedern besteht. Damit sind die wichtigsten «Stakeholder» in der Kommission vertreten: Die «Abnehmer» der Maturandinnen und Maturanden (ETH / Universitäten / Pädagogische Hochschulen), die Gymnasialrektorinnen und -rektoren (KSGR), die Gymnasiallehrkräfte (VSG), die Kantonsverwaltungen (SMAK) und die Privatschulen (VSP).

Neu wird gemäss Absatz 2 die eine Hälfte der Mitglieder vom Bundesrat statt vom Departement (WBF bzw. EDI) ernannt. Damit wird den aktuellen Vorgaben des Bundes bezüglich Corporate-Governance Rechnung getragen, welche Gültigkeit haben für Organisationen bzw. Unternehmen, die Bundesaufgaben wahrnehmen, rechtlich verselbständigt sind und im Eigentum des Bundes stehen bzw. eine Haupt- oder Mehrheitsbeteiligung des Bundes darstellen. Die formulierten Leitsätze lassen sich aber auch sinngemäss auf Behördenkommissionen anwenden, die — wie die SMK — rechtlich nicht verselbständigt sind.19 Die Amtsdauer beträgt weiterhin vier Jahre, wobei kein Mitglied länger als 12 Jahre im Amt bleiben kann. Wie bisher wird die andere Hälfte durch die EDK ernannt, welche zudem im Einvernehmen mit dem Bund, der in dieser Angelegenheit durch das WBF vertreten wird, den Präsidenten oder die Präsidentin ernennt.

Gemäss Absatz 3 steht der SMK wie bisher eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die administrativ dem SBFI zugeordnet ist. Neu gliedert sich die Geschäftsstelle in die Bereiche Anerkennung und Prüfungsorganisation (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 ZSAV-GM). Mit dieser Zweiteilung soll erreicht werden, dass auch Anerkennungsfragen stets prioritär behandelt werden können, was im Rahmen der bisherigen Struktur nicht immer möglich war.

Unverändert gibt sich sie SMK gemäss Absatz 4 eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des WBF und der EDK bedarf. Dieser Absatz bleibt bis auf die Nennung des WBF statt EDI unverändert.

Artikel 7: Finanzierung

Neu heisst dieser Artikel «Finanzierung» statt «Finanzielles» und konkretisiert in Absatz 3 entsprechend die Modalitäten der bereits bisher festgelegten hälftigen Kostenteilung.

In Absatz 1 ist festgelegt, dass die Präsidentin oder der Präsident eine jährliche Entschädigung erhält. Die Mitglieder werden für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und für ihre weiteren Kommissionsarbeiten entschädigt.

In Absatz 2 ist die Höhe Entschädigung der Kommissionsarbeit festgelegt, die in der SMK-Geschäftsordnung konkretisiert ist. Ebenso ist der Grundsatz bekräftigt, dass die beiden Träger der Kommission die Kosten der Entschädigungen hälftig teilen.

Absatz 3 konkretisiert den Kostenteiler und regelt neu separat die Kosten der Geschäftsstelle der SMK, wobei analog zur neuen Aufteilung der Geschäftsstelle auch die anfallenden Kosten differenziert erfasst werden:

Für den Teilbereich Anerkennung ist unter Buchstabe a neu explizit festgelegt, wie die Partner die anfallenden Kosten teilen wollen: Das SBFI veranschlagt dafür alle zwei Jahre die Gesamtkosten, wobei folglich die hälftige Beteiligung der EDK vertraglich vereinbart (und entsprechend budgetiert) wird.

Unter Buchstabe b sind die für die im Teilbereich Prüfungsorganisation anfallenden Kosten spezifiziert, wo die Modalitäten in einer speziellen Bundesverordnung20 geregelt sind. Die Kostenbeteiligung der EDK beschränkt sich daher auf non-monetäre Unterstützung: Die Kantone ermöglichen ihren Gymnasiallehrkräften die Teilnahme an den zentralen Prüfungen, indem entsprechende Urlaube grosszügig gewährt werden. Zudem unterstützen sie nach Möglichkeit die Prüfungsorganisation durch eine Bereitstellung geeigneter Prüfungsräumlichkeiten.

19 BBl 2006 8233. Vgl. zudem Grundlagen (admin.ch) m.w.V.

20 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen, SR 172.044.13.