Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Buchstabe d entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 6. Er bleibt inhaltlich bis auf die Nennung des WBF statt EDI unverändert und weist der SMK die Aufgabe zu, zuhanden der beiden Behörden Fragen der Maturitätsanerkennung zu begutachten.15

Buchstabe e ist eine neue Bestimmung und weist der SMK die Aufgabe zu, dem WBF und der EDK auf deren Auftrag hin Antrag betreffend Abweichung von den Anerkennungsbedingungen zu stellen, falls besondere Lagen dies erfordern. Die Covid-19 Pandemie hat gezeigt, dass eine entsprechende gesamtschweizerische Regelung für Ausnahmesituationen erforderlich ist.

Buchstabe f gibt der SMK neu explizit die Kompetenz, Richtlinien und Empfehlungen zur Erhöhung der Chancengerechtigkeit sowohl während des gymnasialen Lehrgangs als auch im Rahmen der Abschlussprüfung zu erlassen. Dazu zählen insbesondere Massnahmen betreffend den Nachteilsausgleich. Damit wird der neue Artikel 6 E-MAV ergänzt. Dieser fördert die Chancengerechtigkeit insbesondere bei den Übergängen und während des gymnasialen Maturitätslehrgangs.

Buchstabe g enthält eine neue Bestimmung, die der SMK die Zuständigkeit zuweist, Richtlinien und Empfehlungen für die Durchführung von mehrsprachigen Maturitätslehrgängen zu erlassen. Bei einer mehrsprachigen Maturität geht es um eine zusätzliche Etikette, welche einem anerkannten Maturitätszeugnis angehängt werden kann. Das Zeugnis wird aber damit in seiner Qualität und Zweck (Hochschulzugang) nicht verändert. Es enthält lediglich ein Hinweis auf (weitere) sprachliche Schwerpunkte. Diese Regelung ersetzt den geltenden Artikel 18 MAR/MAV (Zweisprachige Maturität) und wird ergänzt durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a E-MAV.

Artikel 5: Aufgaben im Bereich der schweizerischen Maturitätsprüfung und der Ergänzungsprüfungen

Diese Bestimmung führt die bisher in Artikel 3 Absatz 3 sowie den Abschnitten III und IV geregelten Aufgaben der SMK auf.

Wie nach geltendem Recht organisiert die SMK gemäss Absatz 1 die schweizerische Maturitätsprüfung nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen. Diese sind in der Verordnung vom 7. Dezember 199816 über die schweizerische Maturitätsprüfung enthalten.

Seit Jahrzehnten werden ergänzend zum Angebot in den anerkannten Bildungsgängen der Kantone und im Sinne der Chancengerechtigkeit zentrale schweizerische Maturitätsprüfungen angeboten, deren Art der Vorbereitung weder in zeitlicher noch inhaltlicher Weise vorgegeben ist, womit Personen, welche sich autodidaktisch oder mit Unterstützung einer nicht anerkannten Institution auf den Maturitätsabschluss vorbereiten möchten, diese Möglichkeit gegeben ist. Mit Absatz 1 ist die Verantwortung für die Organisation dieser «freien» Maturitätsprüfungen wie bisher der SMK übertragen.

Gemäss Absatz 2 hat die SMK die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses. Hierfür massgebend sind die Verordnung vom 2. Februar 201117 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen sowie das gleichlautende Reglement der EDK vom 17. März 201118.

Seit 2005 besteht im schweizerischen Bildungssystem für Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen Berufsmaturität die Möglichkeit, durch das erfolgreiche Ablegen einer Ergänzungsprüfung Zugang zu den schweizerischen universitären Hochschulen zu erhalten. Seit 2017 steht diese Möglichkeiten auch Inhaberinnen und Inhabern einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität offen.

Absatz 3 spricht die Aufsicht für die Ergänzungsprüfungen gesamtschweizerisch der SMK zu. Die SMK kann die Ergänzungsprüfungen selber durchführen, kann aber auch wie bisher die Delegation von Ergänzungsprüfungen an Schulen mit anerkannter gymnasialer Maturität vornehmen.

15Geschehen ist dies letztlich im Zusammenhang mit der Covid-19 Epidemie: Im Herbst 2020 erhielt die SMK den Auftrag, welcher zu

den Rückfallpositionen 2021 und nun 2022 führte (Coronavirus: Maturitäts- und Lehrabschlussprüfungen 2021 finden regulär statt (admin.ch)).

16 SR 413.12.

17 SR 413.14.

18 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4 Diplomanerkennungen > 4.2 Anerkennungsreglemente > 4.2.1 Sekundarstufe II.