Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 10 Seiten

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Absatz 1 und Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a BV Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung.

Bereits vor der erwähnten Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung haben der Schweizerische Bundesrat und die EDK die gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kantonen für die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen mit dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung am 16. Januar bzw. am 15. Februar 1995 erstmals bekräftigt.

Damit wird geregelt, wie Bund und Kantone miteinander die gesamtschweizerische Anerkennung der Maturitätsausweise vornehmen. Schon 1995 wurde im Ingress explizit besiegelt: Für die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen ist eine einheitliche gesamtschweizerische Lösung zu treffen, wobei sich beide Partner nur für ihren je eigenen Zuständigkeitsbereich rechtlich binden können. Dies führte folglich zu parallelen, gleichlautenden Erlassen (einerseits die Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV respektive das gleichlautende Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR, andererseits die Verordnung/das Reglement zur Ergänzungsprüfung Passerelle8).

Als gemeinsame Anerkennungsinstanz wurde in Artikel 2 die Schweizerische Maturitätskommission (SMK) geschaffen, deren Aufgaben (Art. 3), Zusammensetzung und Organisation (Art. 4) sowie Finanzierung (Art. 5) abschliessend geregelt wurden. Die SMK erhielt dabei die Verantwortung für freie zentrale Maturitätsprüfungen und Ergänzungsprüfungen für jenen Personenkreis übertragen, welcher abseits der kantonalen Bildungsgänge den Universitätszugang erlangen möchte (Art. 6, 7, 7a, 7b). In den Schlussbestimmungen sind die Formalitäten einer Kündigung (Art. 8), der Genehmigung und des Inkrafttretens (Art. 9) geregelt.

3 Grundzüge der Revisionsvorlage

Auch mit der totalrevidierten Verwaltungsvereinbarung wird an den bisherigen Grundsätzen festgehalten: Die Maturitätsanerkennung insgesamt, die SMK als gemeinsame Anerkennungsinstanz sowie die zentrale Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen werden koordiniert. Ergänzt wird der Gegenstand mit Aspekten der Governance und der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

Die Totalrevision übernimmt auch die notwendige materielle und formelle Anpassung einiger Bestimmungen. Es werden neue Artikel hinzugefügt. Es werden folgende zentrale Leitlinien verfolgt:

(1) Parallelvollzug von Neuerungen in MAR/MAV: Diese betreffen einerseits Präzisierungen und

Neuerungen im Aufgabenbereich und in den Kompetenzen der SMK.

(2) Anpassung der Behördenkompetenzen: Die Wahlbehörde der SMK sowie die Verantwortung auf

Bundesebene werden den aktuellen Corporate-Governance Kriterien des Bundes9 angepasst, d.h. dass die SMK künftig durch den Bundesrat und nicht mehr durch das Departement (WBF) gewählt wird.

(3) Organisatorische Präzisierung bezüglich der SMK-Geschäftsstelle: Einerseits wird die gemeinsame

Finanzierung der SMK-Geschäftsstelle differenziert geregelt, andererseits wird die Prüfungsorganisation von den sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle abgegrenzt.

(4) Schaffung neues «Schweizerisches Forum gymnasiale Maturität»: Dieses neue Forum ermöglicht

den kontinuierlichen Austausch der an der gymnasialen Maturität beteiligten Stakeholder und trägt so zur Erfüllung des Verfassungsauftrags von Bund und Kantonen bei.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Titel__________

Im Rahmen dieser Totalrevision wird der Titel der Verwaltungsvereinbarung geändert: Die gegenwärtige «Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen» soll neu «Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität (ZSAV-GM)» heissen, womit eine zeitgemässe Bezeichnung gewählt wird und dem Aspekt Rechnung getragen wird,

8 SR 413.14 resp. KR 4.2.1.3.

9 BBl 2006 8233. Vgl. zudem Grundlagen (admin.ch) m.w.V.