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Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 11 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

4. Angabe, ob die Deckung sistiert ist oder nicht,

5. Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht,

6. Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung, wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel,

7. Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und die Kostenbeteiligung,

8. für Versicherte mit einem Austritt in einem der Vorjahre: Austrittsdatum.

3Sie müssen der Aufsichtsbehörde alle Daten, die sie aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen. Die Aufsichtsbehörde kann sie bei Erhebungsanpassungen auf Gesuch hin davon für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.

4Die Versicherer müssen die weiterzugebenden Daten korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern.

5Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht.

6Zur Aufwandverminderung kann sie die Daten nach Absatz 2 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben dürfen die Daten nach Absatz 2 nur mit anderen Datenquellen verknüpft werden, wenn sie vorgängig anonymisiert wurden.

7Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1–6 zu treffenden Vorkehren.

8Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 KVAG umfasst jede Form von Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes, einschliesslich der Datenbekanntgabe.

9Die Aufsichtsbehörde kann die Resultate der mit den weitergegebenen Daten durchgeführten Erhebungen den am Vollzug des KVAG beteiligten Stellen zur Verfügung stellen.

2. Verordnung vom 10. November 19936 über die Militärversicherung

Art. 13b Abs. 3

3Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 26 Absatz 3bisdes Gesetzes, die Erhebung und Bearbeitung der Daten, das Bearbeitungsreglement, die Sicherheit und Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f–59h und 591 der Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung (KVV) sinngemäss anwendbar.

6 SR 833.11

7 SR 832.102