Vorlage
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
BAG Daten pro versicherte Person weitergibt, führt es eine individuelle und materielle Einzelfallprüfung durch. Es stellt sicher, dass das Amtsgeheimnis gewahrt bleibt und kann die Weitergabe der Daten vom Abschluss eines Datenschutzvertrags abhängig machen.
Art. 59 Abs. 4
4Die Leistungserbringer sorgen dafür, dass die Rechnung für die versicherte Person nachvollziehbar ist. Dabei achten sie insbesondere darauf, dass Art, Dauer und Inhalt der Behandlung verständlich dargestellt werden.
Art. 59f Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen
1Die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Artikel 47b Absatz 1 KVG umfasst folgende Daten:
a. allgemeine Betriebsdaten, namentlich:
1. Betriebstyp,
2. Standorte,
3. medizinisch-technische Infrastruktur,
4. Betriebsdauer pro Jahr;
b. Daten zum Personalbestand des Betriebs, namentlich:
1. Anzahl Leistungserbringer, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 35 Absatz 2 KVG und nach Spezialisierung, sowie weiteres Personal,
2. Angaben zum Beschäftigungsvolumen der Leistungserbringer und des weiteren Personals;
c. Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen;
d. Gestehungskosten der Leistungen, namentlich:
1. Personalaufwand pro Personalkategorie, einschliesslich berufliche Vorsorge,
2. Materialaufwand,
3. Raumaufwand,
4. Kapitalaufwand,
5. Abschreibungen,
6. Investitionsaufwand;
e. Informationen zur Aufschlüsselung der Gestehungskosten nach den einzelnen Leistungen in Abhängigkeit des Kostenmodells, insbesondere die Dauer der Leistung und Anzahl Patientinnen und Patienten:
f. Entwicklung der Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung, namentlich:
1. Tarifpositionen, Leistungsvolumen und Kosten der abgerechneten Leistungen,
2. Anzahl der ambulanten Patientinnen und Patienten,