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Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Es verweigert die Bewilligung, wenn für die Versicherten bei einer Teilnahme am Pilotprojekt das Recht auf Übernahme der Kosten von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gewährleistet ist.
4Es widerruft die Bewilligung, wenn sich vor Beendigung des Pilotprojekts herausstellt, dass die erwartete Wirkung nicht erreicht werden kann oder die Rechte der Versicherten verletzt werden.
5Das BAG informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die laufenden Pilotprojekte.
Art. 77o Verordnungen des EDI zu den Pilotprojekten
1Zusätzlich zu Punkten nach Artikel 59b Absatz 5 KVG legt die Verordnung des EDI zum jeweiligen Pilotprojekt fest:
a. die Voraussetzungen für die Teilnahme;
b. die Massnahmen, die mit dem Pilotprojekt umgesetzt werden können;
c. die angestrebten Ziele;
d. der räumliche Anwendungsbereich des Pilotprojekts;
e. die Frist, innerhalb derer der Widerruf einer versicherten Person der Zustimmung zur Teilnahme am Pilotprojekt wirksam wird; diese Frist darf höchstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dauern und es bedarf der Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat.
2Die Laufzeit des Pilotprojekts beträgt höchstens drei Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
3Das EDI hebt die Verordnung zum Pilotprojekt auf, wenn es die Bewilligung für das Pilotprojekt widerruft.
Art. 77p Teilnahme
1Am Pilotprojekt dürfe nur Versicherte teilnehmen, die der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Auswirkungen dieser Teilnahme auf ihre Rechte und Pflichten informiert worden sind.
2Sie können die Zustimmung widerrufen.
Art. 77q Evaluation
1Das Pilotprojekt muss während seiner Umsetzung regelmässig evaluiert werden. Nach Abschluss des Projekts muss eine Schlussevaluation durchgeführt werden.
2In den Evaluationsberichten muss insbesondere beurteilt werden:
a. ob das Pilotprojekt das angestrebte Ziel erreicht hat;
b. welchen Einfluss die Massnahmen des Pilotprojekts auf das Gesundheitssystem hatten;