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Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 11 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang

(Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20154

Art. 62a Daten der Versicherer (neu)

1Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG pro versicherte Person weitergegeben werden müssen, dienen dazu:

a. die einheitliche Anwendung des KVG und des KVAG zu überwachen;

b. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen;

c. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der sozialen Krankenversi cherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden;

d. die Prämien der Versicherer zu überprüfen und sicherzustellen, dass die ange wandte Prämie der genehmigten Prämie entspricht;

e. die Prämien der Rückversicherer zu überprüfen;

f. eine Wirkungsanalyse des KVG und des KVAG und des Vollzugs dieser Ge setze vorzunehmen und Entscheidgrundlagen für Gesetzes- und Gesetzesvoll zugsänderungen bereitzustellen.

2Die Versicherer müssen der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben:

a. soziodemografische Angaben:

1. Verbindungscode,

2. Alter, Geschlecht und Wohnort,

3. Risikogruppe nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. Oktober 20165 über den Risikoausgleich (VORA) und Einteilung der versicherten Person in eine pharmazeutische Kostengruppe nach Artikel 12 VORA;

b. Angaben zur Versicherungsdeckung:

1. Beginn und Ende der Deckungsperiode,

2. Prämieneigenschaften, wie Tätigkeitsgebiet, Prämienregion, Tariftyp, Modellart, Tarifakronym, Altersuntergruppe, Bonusstufe, Höhe der Franchise und Unfalleinschluss,

3. Höhe der Prämie, mit und abzüglich vom Kantonsbeitrag, mit oder ohne Abschlag oder Zuschlag,

4 SR 832.121

5 SR 832.112.1