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Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 11 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Höhe der Prämie, mit und abzüglich vom Kantonsbeitrag, mit oder ohne Abschlag oder Zuschlag,
4. Angabe, ob die Deckung sistiert ist oder nicht,
5. Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht,
6. Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung, wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel,
7. Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und Kostenbeteiligung,
8. für Versicherte mit einem Austritt in einem der Vorjahre: Austrittsdatum;
c. Angaben der Abrechnungsbelege zu den Deckungsperioden nach Buchstabe b:
1. Belegnummer in pseudonymisierter Form,
2. Datum der Abrechnung,
3. Beginn und Ende der Behandlung,
4. Gesamtkosten der vergüteten Leistungen sowie Kostenbeteiligung,
5. Angaben zum Leistungserbringer, wie Zahlstellenregisternummer oder Identifikationsnummer (Global Location Number, GLN),
6. Schadenart, wie Mutterschaft, Unfall, Krankheit und Geburtsgebrechen,
7. Art der Leistung, wie Behandlungsart, Tariftyp und Kostenart,
8. Höhe des Betrags, des vergüteten Betrags, des Franchisenanteils und des Selbstbehalts,
9. bei stationären Leistungen: Spitalbeitrag und Aufenthaltsdauer,
10. bei ambulanten Leistungen: Anzahl Konsultationen.
2Sie müssen dem BAG alle Daten, die sie aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen. Das BAG kann sie bei Erhebungsanpassungen auf Gesuch hin davon für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.
3Die Versicherer müssen die weiterzugebenden Daten korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern.
4Sie müssen dem BAG auf eigene Kosten regelmässig die vollständigen Angaben des Zahlstellenregisters weitergeben.
5Das BAG sorgt dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht.
6Zur Aufwandminderung kann es die Daten nach Absatz 1 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–c des Gesetzes erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben dürfen die Daten nach Absatz 1 nur mit anderen Datenquellen verknüpft werden, wenn sie vorgängig anonymisiert wurden.
7Das BAG erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1–6 zu treffenden Vorkehren.