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Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Verordnung vom 20. Dezember 19828 über die Unfallversicherung
Art. 70b Abs. 3
3Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 56 Absatz 3bisdes Gesetzes, die Erhebung und Bearbeitung der Daten, das Bearbeitungsreglement, die Sicherheit und Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f–59h und 591 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) sinngemäss anwendbar.
4. Verordnung vom 17. Januar 19619 über die Invalidenversicherung
Art. 24bisAbs. 6
6Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 27 Absatz 8 IVG, die Erhebung und Bearbeitung der Daten, das Bearbeitungsreglement, die Sicherheit und Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f–59h und 591 KVV10 sinngemäss anwendbar.