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Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 11 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 77l Gesuch
1Das Gesuch um Bewilligung eines Pilotprojekts ist beim BAG einzureichen. Es kann namentlich von einem oder mehreren Kantonen, einem oder mehreren Leistungserbringern, einem oder mehreren Versicherern oder einer oder mehreren Patientenorganisationen eingereicht werden.
2Es muss mindestens umfassen:
a. Name oder Bezeichnung der Gesuchsteller;
b. ausführliche Beschreibung des Pilotprojekts, der geplanten Massnahmen, der angestrebten Ziele, der erwarteten Wirkung und der Auswirkungen auf die Versicherten und die Leistungserbringer;
c. Bestimmungen des KVG und dieser Verordnung, von denen abgewichen werden soll, und die an ihrer Stelle anwendbare Regelung;
d. Kriterien für die Teilnahme am Pilotprojekt einschliesslich der Frist, innerhalb derer der Widerruf der Zustimmung zur Teilnahme wirksam wird;
e. Finanzierungskonzept für das Pilotprojekt;
f. Evaluationskonzept mit Angaben zu den regelmässigen Evaluationen und zum Schlussbericht;
g. Zeitplan für die Durchführung.
Art. 77m Kosten
Die Kosten für das Pilotprojekt sowie die mit der Wiederherstellung des vor dessen Durchführung bestehenden Zustands verbundenen Verwaltungskosten gehen zulasten der Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt.
Art. 77n Bewilligung
1Das EDI bewilligt nur Pilotprojekte, mit denen Massnahmen erprobt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Massnahmen sind in Bezug auf das geltende Recht innovativ.
b. Die Massnahmen eignen sich dazu, eines der Ziele nach Artikel 59b Absatz 1 KVG in einem der Bereiche nach Artikel 59b Absatz 2 KVG zu erreichen.
c. Die Massnahmen eignen sich dazu, in das Gesetz aufgenommen zu werden.
2Die Bewilligungsverfügung enthält namentlich:
a. die Namen der Gesuchsteller;
b. die erwarteten Auswirkungen auf Kantone, Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte;
c. das Evaluationskonzept;
d. die Namen einer oder mehrerer unabhängigen Fachpersonen für die Evaluation des Pilotprojekts;