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Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 11 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

c. ob es einen Konflikt zwischen den Massnahmen des Pilotprojekts und gesetzlichen Bestimmungen gab, zu denen in der Verordnung keine Abweichung vorgesehen waren;

d. ob die erprobten Massnahmen in das Gesetz aufgenommen werden können.

Art. 77r Aufnahme der Massnahmen in das Gesetz

1Das EDI prüft die Evaluationsberichte.

2Auf dieser Grundlage erstattet es dem Bundesrat Bericht über:

a. die Auswirkungen der erprobten Massnahmen auf die Kostendämpfung, die Stärkung der Qualität oder die Förderung der Digitalisierung;

b. die Auswirkungen der Massnahmen auf die Akteure der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;

c. die Frage, ob die Massnahmen in das Gesetz aufgenommen werden sollen;

d. die Frage, ob das Pilotprojekt gestützt auf Artikel 59b Absatz 7 KVG verlängert werden soll.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates