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Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 11 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

8Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 KVG umfasst jede Form der Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes, einschliesslich der Datenbekanntgabe.

9Das BAG kann die Resultate der mit den weitergegebenen Daten durchgeführten Erhebungen den am Vollzug des KVG beteiligten Stellen zur Verfügung stellen, sofern die Anonymität der Versicherten sichergestellt ist.

Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer

1Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 unter Wahrung der Anonymität der Versicherten und stellt diese auf dem Portal zur Datenveröffentlichung des Bundes zur Verfügung.

2Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 sorgt es dafür:

a. dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleis tungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, er sichtlich sind;

b. dass Daten pro versicherte Person keinen Rückschluss auf die Versicherer er möglichen.

3Das BAG veröffentlicht je Versicherer namentlich folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung:

a. Einnahmen und Ausgaben;

b. Ergebnis je versicherte Person;

c. Reserven;

d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle;

e. Krankenpflegekosten;

f. Risikoausgleich;

g. Verwaltungskosten;

h. Versichertenbestand;

i. Prämien;

j. Bilanz und Betriebsrechnung.

Art. 28c Gesuch für besondere Nutzung

1Wer für eine besondere Nutzung zusätzlich zu den nach Artikel 28b veröffentlichten Daten weitere Daten benötigt oder die Daten in einer anderen Form benötigt, kann ein Gesuch beim BAG stellen.

2Das BAG prüft das Gesuch unter Berücksichtigung der Datenschutzkriterien. Es bestimmt im Einzelfall insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Re-Identifikationsrisikos der versicherten Person, welche Daten in welchem Detaillierungsgrad weitergegeben werden dürfen und ob sie aggregiert weitergegeben werden müssen. Bevor das