Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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standhält (bspw. Kostenziele, vgl. Botschaft des Bundesrats vom 10.11.2021, welche eine entsprechende Anpassung von Artikel 21 nKVG bereits vorsieht).
BE ist aufgefallen, dass beispielsweise in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 10 KVV bei ambulanten Leistungen die Anzahl Konsultationen angegeben werden müssen. Bei einer künftigen Anwendung von ambulanten Pauschalen dürfte diese Information jedoch nicht mehr vorhanden sein.
BS bemerkt zu Artikel 28 Absatz 1a KVV, dass in den Erläuterungen hierzu ausgeführt werde, dass der Wohnort bei der Erhebung anonymisiert beziehungsweise in einen Bezirk oder gröbere Region transformiert wird. Hier müsste laut BS in den Erläuterungen aufgezeigt werden, inwieweit dies mit der gesetzlichen Grundlage – wonach der Bundesrat vorsehen kann, dass Daten pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Aufgabenerfüllung genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind – vereinbar ist. Weiter führt der Kanton BS aus, dass nach Artikel 28 Absatz 6, 8 KVV das BAG zur Aufwandminderung die Daten nach Absatz 1 mit anderen Datenquellen verknüpfen kann, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 nKVG erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben dürften die Daten nach Absatz 1 nur mit anderen Datenquellen verknüpft werden, wenn sie vorgängig anonymisiert wurden. Erlassstufe und Bestimmtheit der Norm erscheinen dem Kanton BS im Hinblick auf das Risiko der Bildung eines Persönlichkeitsprofils als nicht sachgerecht. Darüber hinaus sei eine Verknüpfung anonymisierter Daten grundsätzlich nicht möglich. Sofern mit Hashwerten gearbeitet werden soll, sollte das anzuwendende Verfahren zumindest in den Erläuterungen beschrieben werden. Darüber hinaus sollte geklärt werden, inwiefern es einer Anonymisierung der Daten nach Abs. 1 (durch das BAG?) bedarf. Dies ausgehend davon, dass das BAG anonymisierte Daten erhält.
JU ist der Ansicht, dass die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Periodizität ungenau sei. Laut JU muss die Anzahl der jährlichen Datenweitergaben sowie deren Periodizität im Rahmen der Ausführungsverordnung präzisiert werden. Er schlägt vor, den Begriff «regelmässig» durch die Anzahl der jährlichen Weitergaben zu ersetzen (z. B. eine Weitergabe pro Quartal). In Bezug auf die Datenweitergabe stricto sensu ist JU der Ansicht, dass der Übermittlungskanal zwischen den Versicherern und dem BAG auf Ebene Ausführungsverordnung präzisiert werden sollte. JU schlägt vor, den Begriff «elektronisch» um den Namen des sicheren Datenübertragungskanals zu ergänzen. Idealerweise gibt es nur diesen Kanal, der mit geeigneten technischen Massnahmen gesichert wird (verschlüsselte Übertragungskanäle). Falls es noch keinen entsprechenden Kanal gibt, ist ein solcher zu schaffen, damit die Cyberrisiken auf ein Minimum begrenzt werden können. Hinsichtlich Artikel 28 Absatz 5 und in Bezug auf vorgängige Erläuterungen zu Artikel 28 Absatz 2 weist JU darauf hin, dass den Versicherern und den zuständigen Behörden mit einem einzigen und gesicherten Übertragungskanal mit Blick auf die Datenverwendung letztlich ein sehr geringer Aufwand entstünde. Was Artikel 28 Absatz 6 betrifft wird festgehalten, dass sich die Praktiken der Datenerhebung und -analyse weiterentwickeln müssen, um die damit einhergehenden Kosten begrenzen zu können.
TG weist darauf hin, dass im erläuternden Bericht bei den Werten zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 E-KVV die Prävention aufgeführt wird. Der Vollständigkeit halber sei die Prävention auch im Verordnungstext zu ergänzen.
ZH bemerkt zu Artikel 28 Absatz 9, dass er als eine am Vollzug des KVG beteiligte Stelle im Sinne von Artikel 28 Absatz 9 E-KVV Zugang zu den Resultaten der mit den weitergegebenen Daten durchgeführten Erhebungen erhalten könnte. Durch die Kann-Formulierung bleibe jedoch unklar, inwiefern der Kanton Zürich die benötigten Daten regelmässig bekäme. Es sei zudem nicht ersichtlich, was diese Resultate konkret umfassen und inwiefern diese spezifischen Resultate dem Kanton von Nutzen sein könnten. ZH würde begrüssen, wenn die Kantone nicht (nur) die Resultate, sondern direkt die erhobenen beziehungsweise von den Versicherern weitergegebenen Daten erhielten, um darauf ihre kantonsspezifischen Analysen stützen zu können. ZH macht dazu einen entsprechenden Änderungsvorschlag.