Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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Politische Parteien
Aus Sicht der SVP übersteigt die regelmässige Erhebung von personenbezogenen Daten (Individualdaten) die Erfordernisse, welche in Erfüllung des Auftrags gemäss Artikel 21 Absatz 2 KVG erforderlich sind. So dürften laut SVP zum Zweck der Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und Leistungserbringer oder für Analysen der Wirkung des Gesetzes aggregierte Daten ausreichen. Die SVP argumentiert, dass die Kostenentwicklungen von Leistungserbringergruppen betrachtet wird, und somit detaillierte Daten auf Stufe der einzelnen Versicherten weder zielführend noch erforderlich sind. Ebenfalls würden sich Gesetze und Verordnungen nicht auf einzelne Personen beziehen. Eine detaillierte und derart weitreichende Datensammlung bis auf Stufe der versicherten Personen ist aus Sicht der SVP unverhältnismässig und würde einen zentralen Grundsatz des Datenschutzgesetzes verletzen. Ebenfalls seien im Sinne der «Datensparsamkeit» und gemäss Artikel 21 Absatz 2 KVG Daten zum Zweck der Evaluation des Risikoausgleichs anderweitig beziehungsweise via GE-KVG zu beschaffen. Des Weiteren kritisiert die SVP die Änderung von «jährlich» auf «regelmässig». Die Aufsichtsaufgaben können auf Sicht der SVP jedoch auch weiterhin mit jährlichen Datenlieferungen erfüllt werden, weshalb die SVP eine unterjährige Datenlieferungspflicht der Versicherer ablehnt. Dies auch vor dem Hintergrund einer drohenden Zunahme von Kosten im administrativen Bereich der Krankenkassen.
Wie schon im allgemeinen Teil aufgeführt, erachtet die Piraten Partei die verlangte Datenmenge in Artikel 28 Absatz 1 als zu umfangreich. Insbesondere hier sollen laut der Partei ihre Anforderungen an die Verhältnismässigkeit und Nützlichkeit der Daten nach den Regeln der «Data-Literacy» gelten. Sie nehmen hingegen mit Freude den Absatz 5 auf (5 Das BAG sorgt dafür, dass die Übermittlung der erforderlichen Daten den Versicherern so wenig Aufwand wie möglich verursacht.). Die Partei bemerkt dazu, dass es – der Fairness halber – wichtig sei, einen solchen Absatz auch für die Übermittlung der erforderlichen Daten seitens der Leistungserbringer einzuführen.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
H+ stimmt dem vorgeschlagenen Artikel zu, wünscht aber eine abschliessende Variablenbeschreibung (Streichung des Begriffs «wie» im Art. 28 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2).
Physioswiss stellt fest, dass die gesammelten Daten ausschliesslich der gesetzlich legitimierten Zwecken dienen dürfen und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechen müssen.
ASPS wünscht eine Zielnorm mit folgendem Inhalt: Schaffung höchstmöglicher Transparenz, Förderung des Qualitätswettbewerbs, Erhöhung der Wahlfreiheit von Patentinnen und Patienten sowie Darstellung der Daten in vergleichbarer Form (Benchmarkfähigkeit). Dazu sollen die Aufgaben der Verwaltung betreffend Auswertung und Darstellung der Daten genannt werden. Schliesslich fordert der Verband die Streichung des Artikels 28 Absatz 5.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
curafutura bringt allgemein vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich aggregierte Daten vorsehen. Nur in begründeten Ausnahmen dürfe das BAG auf Individualdaten (Daten auf Stufe der versicherten Personen) zurückgreifen. Die vorgelegten Verordnungen würden diesem Grundprinzip nicht entsprechen. Es sei eine Blankovollmacht an die Aufsichtsbehörde zur Erhebung von Individualdaten. curafutura lehne die Lieferung von Individualdaten ab. Auch macht curafutura geltend, die Periodizität der Datenlieferungen sei von «jährlich» auf «regelmässig» geändert worden. Die Aufgaben könnten jedoch weiterhin mit jährlichen Datenlieferungen erfüllt werden. curafutura lehne deshalb eine allfällige unterjährige Lieferung ab, weil der Zusatznutzen nicht ersichtlich ist und die zusätzlich generierten Administrationskosten