Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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erheblich seien. curafutura schlägt vor, Artikel 28 Absatz 1 KVV so zu formulieren, dass nur aggregierte Daten weitergegeben werden müssen. Artikel 28 Absatz 1 KVV soll so formuliert werden, dass die Daten nur jährlich weitergegeben werden müssen. Bei Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVV schlägt curafutura vor, Ziffer 1 «Verbindungscode» zu streichen. Bei Ziffer 3 dieses Buchstabens soll «Einteilung der versicherten Person in eine» pharmazeutische Kostengruppe gestrichen werden. In Buchstabe b sollen die Angaben zur Versicherungsdeckung aggregiert aufbereitet werden. In Buchstabe b Ziffer 4 soll «Angabe, ob die Deckung sistiert ist oder nicht» gestrichen und durch «sistierte und nicht sistierte Deckung» ersetzt werden. In Ziffer 5 soll «Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht» durch «dem Risikoausgleich unterstellte und nicht dem Risikoausgleich unterstellte Personen» ersetzt werden. In Buchstabe c sollen ebenso die Angaben zu den Abrechnungsbelegen nach Buchstabe b aggregiert aufbereitet werden und somit die Ziffer 1 (über eine Belegnummer in pseudonymisierter Form) gestrichen werden. curafutura betont, eine detaillierte Datensammlung bis auf Stufe der versicherten Personen sei für Aufgaben gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a und b KVG unverhältnismässig und würde einen zentralen Grundsatz des Datenschutzgesetzes verletzen. Ziffer 8 (Angabe ob, es einen Austritt in einem der Vorjahre gegeben hat) soll gestrichen werden. Bei Artikel 28 Absatz 2 KVV schlägt curafutura vor, «oder pro versicherte Person» zu streichen. Somit würde der erste Satz von Artikel 28 Absatz 2 KVV wie folgt lauten: «Sie müssen dem BAG alle Daten, die sie aggregiert weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen.» Nach curafutura soll Artikel 28 Absatz 6 Satz 2 KVV («Zur Erfüllung weiterer Aufgaben dürfen die Daten nach Absatz 2 nur mit anderen Datenquellen verknüpft werden, wenn sie vorgängig anonymisiert wurden») angepasst werden, so dass dieser Absatz Verknüpfungen einzelner Leistungserbringer mit anderen Datenquellen weiterhin vorsehen kann. Die Verknüpfung von Versicherten Personen entfällt aber aufgrund der Anpassungen in Absatz 1. Angesichts der vorgeschlagenen Anpassungen in Absatz 1 weist curafutura darauf hin, dass in Artikel 28 Absatz 8 KVV der Verweis auf Artikel 21 Absatz 3 KVG nicht mehr notwendig wird. Gleichermassen würde Artikel 28 Absatz 9 KVV nicht mehr die Bestimmung zur Wahrung der Anonymität der Versicherten erfordern.

santésuisse bringt diverse Vorbehalte bezüglich der Datenweitergabe der Versicherer an. Die Erhebung von Individualdaten, zusätzlich zu aggregierten Daten, stellt gemäss Artikel 21 Absatz 2 KVG eine Ausnahme dar. Die unter Artikel 28 E-KVV vorgesehenen Datenlieferungen gehen aus Sicht von santésuisse weit über diesen Grundsatz hinaus, da es sich hierbei ausschliesslich um Individualdaten handelt. Es sei zudem nicht ersichtlich und begründet, weshalb Einzeldaten in diesem Zusammenhang überhaupt geliefert werden sollen. Die Anhäufung von Individualdaten auf Vorrat sei nicht geeignet, um die vom BAG beschriebenen Erkenntnisgewinne zu ermöglichen. In diesem Kontext ist gemäss santésuisse zudem auf das neue Datenschutzgesetz zu verweisen (Inkrafttreten vorgesehen per 1. September 2023). Darin wird der hier von santésuisse geforderte Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Zweckmässigkeit und Sparsamkeit der jeweiligen Datenlieferung stark betont. Weiter erachtet santésuisse eine Beschränkung der Datenlieferungen auf eine jährliche Lieferung nach wie vor als ausreichend. Erhebungen in höherer Kadenz sind nicht verhältnismässig und führen bei den Krankenversicherern zu erheblichem administrativem Mehraufwand. santésuisse schlägt somit vor, die Periodizität in Artikel 28 Absatz 1 auf jährlich festzuhalten. Ferner bemängelt santésuisse dass in Artikel 28 E-KVV eine entsprechende Zweckbestimmung fehlt, analog dem Vorschlag zu Artikel 62a Absatz 1 KVAV der vorliegenden Vernehmlassung und analog dem heutigen Artikel 28 Absatz 1 KVV. Es muss klar definiert sein, weshalb zukünftig die unter Buchstaben a und b definierten Daten erhoben werden. Die vorgesehenen umfangreichen Erhebungen von Individualdaten (EFIND) führen nach Meinung von santésuisse zu einer unangemessenen und unnötigen Datensammlung zu jedem einzelnen Versicherten. Es dürfen gemäss santésuisse nur zu den gesetzlich definierten Fällen Einzeldaten geliefert werden. Buchstabe c im neuen Artikel 28 E-KVV regelt die Überwachung der Kostenentwicklung. Basierend auf den Zielen unter Artikel 21 KVG müsste hier begründet werden, warum diese Datenlieferungen