Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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notwendig sind. Zudem ist auszuführen, warum auch hier Individualdaten und nicht aggregierte Daten erforderlich sind. Das BAG verlangt gemäss santésuisse Daten von den Krankenversicherern, welche teilweise nicht vorhanden sind oder von den Leistungserbringern nur teilweise und in unterschiedlichster Qualität geliefert werden. Im «Tiers Garant», werden nicht alle Rechnungen beim Versicherer eingereicht, z. B. aufgrund von Wahlfranchisen. Das BAG würde Auswertungen deshalb auf unvollständige Daten stützen und je nach Auswertungszweck falsche Schlussfolgerungen daraus ziehen. Die Datenlieferung ist aus Sicht von santésuisse deshalb weder zweckmässig noch verhältnismässig. Vollständige Daten sind nur bei den Leistungserbringern vorhanden. Der Aufwand für die Erhebung gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c E-KVV (Angaben über die Abrechnungsbelege) sei für die Versicherer gemäss santésuisse sehr hoch, insbesondere bei der Beschreibung der Leistungen. Aufbauarbeit und jährliche Lieferungen führen zu einem grossen Aufwand, weil Leistungsseitig immer wieder Änderungen vorkommen, die entsprechend in EFIND3 umgesetzt werden müssen. E-FIND1 und EFIND2 sind – seit sie aufgebaut sind – relativ stabil, EFIND3 wird gemäss santésuisse sehr viel dynamischer sein. santésuisse schlägt somit vor, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c ganz zu streichen. Ferner sieht santésuisse nicht, weshalb die vollständigen Angaben des Zahlstellenregisters gemäss Artikel 28 Absatz 4 E-KVV (übernommen vom bestehenden Artikel 28 Absatz 6 KVV) nun regelmässig und nicht mehr jährlich weitergeben müssen. santésuisse erachtet eine Beschränkung der Datenlieferungen auch in diesem Bereich auf eine jährliche Lieferung nach wie vor als ausreichend. Erhebungen in höherer Kadenz sind nicht verhältnismässig und führen bei den Krankenversicherern zu erheblichem administrativem Mehraufwand. Hier müsste das Verhältnismässigkeitsprinzip gelten. Es sei unklar wozu das BAG sämtliche Angaben des Zahlstellenregisters benötigt (fehlende Zweckmässigkeit). Anzumerken sei zudem gemäss santésuisse, dass das Zahlstellenregister im Eigentum der SASIS AG steht. Bei Artikel 28 Absatz 5 soll gemäss santésuisse geprüft werden, ob bei Artikel 28 E-KVV nicht die Daten aus dem Risikoausgleich beigezogen werden können. Um den administrativen Aufwand der Versicherer nicht unnötig zu vergrössern, sollen, wenn immer möglich, zuerst die bereits verfügbaren Statistiken und Datenquellen genutzt werden. Zu Artikel 28 Absatz 9 KVV merkt santésuisse an, dass die Daten und die entsprechenden Resultate der mit diesen Daten gemachten Auswertungen unter Einhaltung der Anonymität der Versicherten den am Vollzug des KVG beteiligten Stellen zugänglich gemacht werden müssen. Die Daten seien nicht in alleiniger Hoheit des BAG. Somit schlägt santésuisse vor, die «kann»-Bestimmung zur Weitergabe der Resultate den am Vollzug beteiligten Stellen durch das BAG in Artikel 28 Absatz 9 zu entfernen. Der neue Wortlaut gemäss Vorschlag lautet «Das BAG stellt die Resultate der mit den weitergegebenen Daten durchgeführten Erhebungen den am Vollzug des KVG beteiligten Stellen zur Verfügung, sofern die Anonymität der Versicherten sichergestellt ist».

Gemäss Groupe Mutuel sollte das BAG in Bezug auf Artikel 28 Absatz 1 darlegen, inwiefern aggregierte Daten nicht ausreichen, damit es seine Aufgaben erfüllen kann. Der Versicherer erachtet es als notwendig, die Rahmenbedingungen für die Lieferung von Daten pro versicherte Person in Erinnerung zu rufen. In Anbetracht des sehr hohen Umfangs an zu liefernden Daten wäre eine mehr als nur jährliche Lieferung nicht angebracht. Somit wird eine Änderung von Artikel 28 Absatz 4 vorgeschlagen. Erhebungen in höherer Kadenz wären nicht verhältnismässig und würden bei den Krankenversicherern zu erheblichem administrativem Mehraufwand führen. Die unter Buchstaben a und b genannten Daten entsprechen den im Rahmen von EFIND 1 und EFIND 2 erhobenen Daten. Hinsichtlich dieser Daten muss analog dem Vorschlag zu Artikel 62a Absatz 1 E-KVAV eine klare Zweckbestimmung erfolgen. Groupe Mutuel ist der Ansicht, dass das BAG von den Versicherern Daten verlange, über die diese gar nicht verfügen würden oder die von unterschiedlicher Qualität seien. Im «Tiers garant» führe das Franchise-System dazu, dass nicht alle Rechnungen bei den Krankenversicherern eingereicht würden. Das Gesamtbild sei daher unvollständig, und die vorgenommene Evaluation könnte zu falschen Schlussfolgerungen führen. Nur die Leistungserbringer seien in der Lage, Daten